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13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht überschreiten.
Steigt der Druck zu hoch, so ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug zu vermindern.
Blasen dabei die Sicherheits-Ventile nicht ab, so sind sie sofort nachzusehen.
14. Die Sicherheits-Ventile sind täglich durch vorsichtiges Anheben zu lüften.
Sicherheits-Ventile unwirksam zu machen oder ihre Belastung zu erhöhen, ist
streng verboten. Zuwiderhandelnde setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
15. Zeigen sich in den Wasserstands = Gläsern starke Verunreinigungen des
Kesselwassers, so ist abzuschäumen.
Tritt Überkochen ein, so ist das Feuer zu dämpfen, der Kessel bis zum nied-
rigsten Wasserstand abzuschäumen (abzublasen) und aufzuspeisen. — Unter Umständen
muß mit Zustimmung des Schiffsführers die Fahrt verlangsamt werden.
In Betriebspausen (Haltepausen, Ruhepausen) ist der Kessel aufzuspeisen; die
Feuer sind zu dämpfen oder aufzubänken.
16. Bei Außerbetriebsetzung des Kessels ist der Dampf soweit wie möglich
wegzuarbeiten, der Kessel aufzuspeisen und die Aschenfall-Klappe (der Dämpfer)
zu schließen.
17. Bei der Ablösung darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann entfernen,
wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustand übernommen hat.
Entleeren und Reinigen des Kessels.
18. Mit dem Entleeren des Kessels darf erst begonnen werden, wenn das
Feuer vom Rost entfernt ist.
Wird der Kessel unter Dampfdruck entleert, so darf dies höchstens mit zwei
Atmosphären Überdruck geschehen.
19. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, noch heißen
Kessel ist streng untersagt.
20. Bei Frostgefahr sind außer Betrieb zu setzende Kessel und Rohrleitungen
gegen Einfrieren zu schützen.
21. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und im
Betriebe befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch Blindflansche, durch
Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere als zuverlässig anerkannte Mittel
sicher und sichtbar abgetrennt werden.
22. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel gründlich zu entfernen.
Der Kesselstein darf nicht mit zu scharfen Werkzeugen abgeklopft werden.
23. Beim Befahren des Kessels und der Feuerzüge ist die Benutzung von
Lampen, die mit leichtentzündlichen Beleuchtungs-Stoffen gespeist werden, verboten.