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Lieferschein
über
W.Mü A.. [|JJ.. – S—
von römisch-katholischen Glaubensgenossen erhobene Besitzwechselabgabe.
K. VI.
Bezeichnung Abgaben..|)i6pet
der Grundstücke Früherer Jetziger pflichtige des Davon sind in
Grundbuch= Flurbuch- Erwerbs- Bestz- An-
Bltt. Nrur., Besitzer des Grundstücks oder wechsel— Wegfall Rest merkungen
Ortslisten- Nr. oder Wert- abgabe gestellt verblieben
Straße und Haus-Nr. summe 1
1 2 3 4 5 9 7 s 9
1 4 4 4 4 4
r 1
Sell.:
abzüglich—.Betrag der Sp. 7 u. 8
die der Königl. Bezirkssteuereinnahme nach
Abzug der Erhebungsgebühr nach 5%
sonach mit
, den 19
Der Stadtrat (Gemeindevorstand).
(Stpl.)
Stadt-(Orts-) Steuereinnehmer.
Isteinnahme,
eingeliefert wird.
» Anmerkung. Die Abgabe ist nach ½2% vom Werte des erworbenen Grundstücks zu erheben, bei Tausch vom Werte jedes Grund-
stücks, vergl. §6 der Verordnung, in den Fällen des § 10 jedoch nur mit dem halben Satze.
Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke
ruhenden Steuereinheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag
Wert ist auch dann anzunehmen, wenn die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme weniger betragen sollte.
Die erhobenen Beträge sind mit einem Lieferschein nach vorstehendem Muster innerhalb 4 Wochen an die Bezirkssteuereinnahme
abzuliefern.
von 50.2 angenommen wird. Dieser