Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

414  Die  Ertheilung  vollstreckbarer  Ansfertigungen  von  Alimenteuversprechungen.

unehelichen  Kindes  und  der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der
Beiwohnung  und  der  Entbindung  entstandenen  Ansprüche,  sofern  diese
Vereinbarung  mit  der  Vereinbarung  über  den  Unterhalt  des  Kindes
in  derselben  Urkunde  verbunden  wird.

Damit  ist  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  zur  Aufnahme  solcher
Urkunden  außer  Zweifel  gestellt.

Im  Laufe  der  Kammerverhandlungen  wurde  die  Aufnahme  des  Zusatzes
  im  Art.  15  Abs.  2  angeregt:  „In  beiden  Fällen  kann  das  Amtsgericht
  die  Unterwerfung  des  Schuldners  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  beurkunden“;  allein  derselbe  wurde  als  überflüssig  hinweggelassen
auf  die  vom  Justizgeset  sausschusse  der  Kammer  der  Reichsräthe  ausdrücklich
  gebilligten  Ausführungen  des  Ministerialkommissärs  Dr.  von  Jacubezky
  hin,  daß  diese  Befugniß  der  Amtsgerichte  selbstverständlich  sei,
da  ein  zur  Beurkundung  eines  Vertrags  zuständiges  Gericht  zur  Beurkundung
des  ganzen  Inhalts  des  Vertrags  zuständig  sei,  zu  dem  möglichen  Inhalte
des  Vertrags  aber  nach  §  794  Ziff.  5  CPO.  die  Unterwerfung  des
Schuldners  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gehöre  (Verh.  d.  Justizgesetzgeb.-Aussch.
  d.  K.  d.  Reichsr.  1899,  s.  Becher  Bd.  2  a.  a.  O.
S.  430,  502).

Die  Form,  in  welcher  solche  Beurkundungen  zu  erfolgen  haben,  ist
durch  die  §§  168  ff.  GFG.  bestimmt  (Henle-Schneider,  die  Bayr.
Ausf.-Gesetze  z.  BGB.  S.  331;  Min.-Bek.  vom  19.  Januar  1900,  das
Vormundschaftswesen  betr.  (M.-Bl.  S.  181  ff.]  §  51).

Bei  Einhaltung  derselben  sind  alle  Voraussetzungen  gegeben,  um  die
Urkunden  als  von  einem  deutschen  Gericht  innerhalb  der  Grenzen  seiner
Amtsbefugnisse  in  der  vorgeschriebenen  Form  aufgenommene  Urkunden  gemäß
  §  794  Ziff.  5  CPO.  als  Vollstreckungstitel  erscheinen  zu  lassen.

Man  sollte  nun  glauben,  daß  die  Anwendung  dieser  neugeregelten
Vorschriften  keinen  weiteren  Schwierigkeiten  begegnen  könne,  allein  dem  ist
nicht  so.  In  der  Praxis  hat  sich  neuerdings  eine  Streitfrage  herausgebildet,
die  an  verschiedenen  Gerichten  verschieden  behandelt  wird.

Nach  §  797  Abs.  1  CPO.  wird  die  zur  Betreibung  der  Zwangsvollstreckung
  nothwendige  vollstreckkare  Ausfertigung  der  zu  vollstreckenden
gerichtlichen  Urkunde  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  ertheilt,  welcher
die  Urkunde  aufgenommen  hat.  Haben  die  sämmtlichen  beim  Abschlusse
der  Vereinbarung  betheiligten  Personen  vor  einem  Gerichte  ihre  Erklärungen
  abgegeben,  so  kann  ein  Zweifel  nicht  entstehen.  Nun  wirken  aber
beim  Zustandekommen  der  hier  in  Frage  stehenden  Vereinbarungen  sehr
häufig  verschiedene  Gerichte  mit.  Nach  §  128  BGB.  genügt  es,  wenn
zunächst  der  Antrag  und  sodann  die  Annahme  des  Antrags  von  einem
Gerichte  beurkundet  wird.  Den  Gerichten  steht  kein  Mittel  zu  Gebote,