414 Die Ertheilung vollstreckbarer Ansfertigungen von Alimenteuversprechungen.
unehelichen Kindes und der Mutter über die der Mutter aus der
Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche, sofern diese
Vereinbarung mit der Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes
in derselben Urkunde verbunden wird.
Damit ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Aufnahme solcher
Urkunden außer Zweifel gestellt.
Im Laufe der Kammerverhandlungen wurde die Aufnahme des Zusatzes
im Art. 15 Abs. 2 angeregt: „In beiden Fällen kann das Amtsgericht
die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung
beurkunden“; allein derselbe wurde als überflüssig hinweggelassen
auf die vom Justizgeset sausschusse der Kammer der Reichsräthe ausdrücklich
gebilligten Ausführungen des Ministerialkommissärs Dr. von Jacubezky
hin, daß diese Befugniß der Amtsgerichte selbstverständlich sei,
da ein zur Beurkundung eines Vertrags zuständiges Gericht zur Beurkundung
des ganzen Inhalts des Vertrags zuständig sei, zu dem möglichen Inhalte
des Vertrags aber nach § 794 Ziff. 5 CPO. die Unterwerfung des
Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehöre (Verh. d. Justizgesetzgeb.-Aussch.
d. K. d. Reichsr. 1899, s. Becher Bd. 2 a. a. O.
S. 430, 502).
Die Form, in welcher solche Beurkundungen zu erfolgen haben, ist
durch die §§ 168 ff. GFG. bestimmt (Henle-Schneider, die Bayr.
Ausf.-Gesetze z. BGB. S. 331; Min.-Bek. vom 19. Januar 1900, das
Vormundschaftswesen betr. (M.-Bl. S. 181 ff.] § 51).
Bei Einhaltung derselben sind alle Voraussetzungen gegeben, um die
Urkunden als von einem deutschen Gericht innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden gemäß
§ 794 Ziff. 5 CPO. als Vollstreckungstitel erscheinen zu lassen.
Man sollte nun glauben, daß die Anwendung dieser neugeregelten
Vorschriften keinen weiteren Schwierigkeiten begegnen könne, allein dem ist
nicht so. In der Praxis hat sich neuerdings eine Streitfrage herausgebildet,
die an verschiedenen Gerichten verschieden behandelt wird.
Nach § 797 Abs. 1 CPO. wird die zur Betreibung der Zwangsvollstreckung
nothwendige vollstreckkare Ausfertigung der zu vollstreckenden
gerichtlichen Urkunde von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welcher
die Urkunde aufgenommen hat. Haben die sämmtlichen beim Abschlusse
der Vereinbarung betheiligten Personen vor einem Gerichte ihre Erklärungen
abgegeben, so kann ein Zweifel nicht entstehen. Nun wirken aber
beim Zustandekommen der hier in Frage stehenden Vereinbarungen sehr
häufig verschiedene Gerichte mit. Nach § 128 BGB. genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem
Gerichte beurkundet wird. Den Gerichten steht kein Mittel zu Gebote,