Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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treten, damit auch langsamer arbeitende Schüler Gelegenheit haben, ihr Wissen und 
Können — selbstverständlich ohne fremde Hilfe — zu beweisen. 
(6) Hinsichtlich der Rückgabe der vom Lehrer durchgesehenen Arbeiten vergl. 891. 
Die Schüler haben eine sauber geschriebene Verbesserung der Fehler in demselben 
Hefte im Anschlusse an die gelieferte Arbeit vorzunehmen; die Verbesserung ist vom 
Lehrer ebenfalls durchzusehen. 
(no) Die Schriftstellerlektüre tritt von Klasse IV an in den Mittelpunkt des Unter- 
richtes. Ihre Aufgabe ist die Erfassung des Inhaltes sowie der sprachlichen Form 
des Schriftwerkes oder seiner Abschnitte und das Verständnis für die Eigenart des 
Verfassers und den Geist der lateinischen Sprache und Kultur. Die Stoffe der 
Lektüre sind vor Beginn des Schuljahres unter Beachtung der im Lehrplane ge- 
gebenen Fingerzeige in gemeinsamer Beratung des Direktors und der Lehrer des 
Lateinischen zu vereinbaren. 
(i:) Dem Ermessen des Lehrers bleibt es überlassen, ob die Schüler gute Text- 
ausgaben oder je nach ihrer Altersstufe und nach dem Inhalte der Schriftwerke Aus- 
gaben mit Anmerkungen und Abbildungen benutzen sollen. Gedruckte Ubersetzungen 
oder gedruckte Präparationen dürfen in den Unterrichtsstunden nicht benutzt werden. 
(12) Auf die Lektüre haben sich alle Schüler sorgfältig mit Hilfe eines Wörter- 
buches unter schriftlicher Aufzeichnung der ihnen unbekannten Wörter und Ausdrücke, 
gegebenenfalls auch einer vollständigen wörtlichen Übersetzung vorzubereiten. Der 
Lehrer hat unausgesetzt darüber zu wachen, daß die Präparationen vorgenommen 
und die Hefte gut geführt werden. Zu zweckmäßiger Vorbereitung hat er Anleitung 
zu geben und gemeinsame Vorbereitung mit der Klasse, namentlich bei Beginn der 
Lektüre eines neuen Schriftstellers oder eines schwierigeren Abschnittes, vorzunehmen, 
gelegentlich auch sonst ganz unvorbereitetes ÜUbersetzen zur Förderung der Selbständig- 
keit zu üben. Um ein schnelleres Fortschreiten in zusammenhängender Lektüre ohne 
Überlastung der Schüler zu ermöglichen, kann von Zeit zu Zeit die häusliche Vor- 
bereitung abschnittweise auf Schülergruppen verteilt werden. 
(18) Die Übersetzung und Beurteilung der Übersetzung, die Nachübersetzung und 
die sprachliche und sachliche Behandlung des Gelesenen erfolgen unter Inanspruch- 
nahme der Selbsttätigkeit der Schüler. Weitgehende Einzelerklärungen, durch welche 
die Aufmerksamkeit von den Hauptsachen abgelenkt, der Zusammenhang zerrissen und 
der Fortschritt der Lektüre gehemmt wird, sind zu vermeiden. Leichtere Abschnitte 
sind rasch zu lesen. Staatsgeschichtliche, kultur= und kunstgeschichtliche Belehrungen 
haben sich auf das zum Verständnisse des Gelesenen Notwendige zu beschränken, ebenso 
literaturgeschichtliche und Belehrungen aus der Verslehre. Römische Literatur- 
geschichte ist nicht Gegenstand des Seminarunterrichtes.
	        
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