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Wekantmachung,
betreffend
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Vom 12. Juli 1916.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1. Im §7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch
5 teilbaren Pfennigbetrag) weg.
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. ein zuschalten:
III Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf
volle Pfennige aufwärts abzurunden.
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Feinzuschalten:
Pressetelegramme.
§ 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-
Gesetzbl. S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften
oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren
Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner
Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeit-
schriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das ge-
bührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 49. Verordnung,
die Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise
betreffend;
vom 26. Juli 1916.
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Im Anschluß an die Verordnung, die Anzeige-, Melde- und Berichterstattungs—
pflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise betreffend, vom