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drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 3. (1) Den Besitzern der dem Körzwange unterworfenen Hengste liegt es
ob, ihre Hengste bis zum 15. Dezember jeden Jahres bei der zuständigen Behörde
zur Körung anzumelden. Diese hat die bei ihr eingegangenen Anträge auf Körung
bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Körausschusse mitzuteilen.
(2) Die Körung erfolgt alljährlich in der Regel im Monat Januar. Tag und
Ort der Körung werden vom Körausschusse bestimmt und den zuständigen Behörden
angezeigt, die sie in ihrem Amtsblatte bekanntgeben.
§ 4. (1) Ist ein Hengst tauglich befunden worden, so ist dem Anmeldenden
der Körschein, andernfalls aber der mit Gründen zu versehende ablehnende schrift-
liche Bescheid des Körausschusses durch die zuständige Behörde ungesäumt zuzustellen.
(2) Angekört werden nur Hengste im deckfähigen Alter, die den an Beschäler
zu stellenden Ansprüchen genügen und einer Zuchtrichtung angehören, deren wirt-
schaftlicher Wert vom Körausschuß anerkannt wird.
(s3) Die Erteilung des Körscheines kann von Bedingungen abhängig gemacht
werden, die sich auf einen bestimmten Züchterkreis und auf die Rassen und Schläge
der zu bedeckenden Stuten beziehen. Die Verwendung eines Hengstes, die mit
diesen Bedingungen in Widerspruch steht, wird wie die Benutzung eines ungekörten
Hengstes bestraft (§ 8).
8 5. (1) Die Ausstellung des Körscheines erfolgt für die Dauer der Dechkzeit
(Absatz 3) des betreffenden Kalenderjahres. Der Körschein ist jedoch vor Ablauf der
Deckzeit zurückzuziehen, wenn von dem Körausschusse festgestellt wird, daß der
betreffende Hengst die Eigenschaften verloren hat, die ihn früher zuchttauglich er-
scheinen ließen.
(1i) Der Körausschuß ist berechtigt, sich die Nachzucht des angekörten Hengstes
vorführen zu lassen.
(3) Über die Höhe des Deckgeldes, die Dauer der Deckzeit, die Deckplätze, die
Decklisten und Deckscheine und die Aufsicht über die angekörten Hengste werden
im Verordnungswege Bestimmungen getroffen.
§ 6. Die Kosten der Körung trägt die Staatskasse.
§ 7. Die Mitgliedschaft der Pferdezüchter bei dem Körausschusse ist ein Ehren-
amt. Bare Auslagen werden ihnen aus der Staatskasse vergütet, und zwar, wenn
sie Reisen zu unternehmen haben, durch Gewährung von Tagegeldern und Reise-
kosten.