Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
§ 3. (1) Den Besitzern der dem Körzwange unterworfenen Hengste liegt es 
ob, ihre Hengste bis zum 15. Dezember jeden Jahres bei der zuständigen Behörde 
zur Körung anzumelden. Diese hat die bei ihr eingegangenen Anträge auf Körung 
bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Körausschusse mitzuteilen. 
(2) Die Körung erfolgt alljährlich in der Regel im Monat Januar. Tag und 
Ort der Körung werden vom Körausschusse bestimmt und den zuständigen Behörden 
angezeigt, die sie in ihrem Amtsblatte bekanntgeben. 
§ 4. (1) Ist ein Hengst tauglich befunden worden, so ist dem Anmeldenden 
der Körschein, andernfalls aber der mit Gründen zu versehende ablehnende schrift- 
liche Bescheid des Körausschusses durch die zuständige Behörde ungesäumt zuzustellen. 
(2) Angekört werden nur Hengste im deckfähigen Alter, die den an Beschäler 
zu stellenden Ansprüchen genügen und einer Zuchtrichtung angehören, deren wirt- 
schaftlicher Wert vom Körausschuß anerkannt wird. 
(s3) Die Erteilung des Körscheines kann von Bedingungen abhängig gemacht 
werden, die sich auf einen bestimmten Züchterkreis und auf die Rassen und Schläge 
der zu bedeckenden Stuten beziehen. Die Verwendung eines Hengstes, die mit 
diesen Bedingungen in Widerspruch steht, wird wie die Benutzung eines ungekörten 
Hengstes bestraft (§ 8). 
8 5. (1) Die Ausstellung des Körscheines erfolgt für die Dauer der Dechkzeit 
(Absatz 3) des betreffenden Kalenderjahres. Der Körschein ist jedoch vor Ablauf der 
Deckzeit zurückzuziehen, wenn von dem Körausschusse festgestellt wird, daß der 
betreffende Hengst die Eigenschaften verloren hat, die ihn früher zuchttauglich er- 
scheinen ließen. 
(1i) Der Körausschuß ist berechtigt, sich die Nachzucht des angekörten Hengstes 
vorführen zu lassen. 
(3) Über die Höhe des Deckgeldes, die Dauer der Deckzeit, die Deckplätze, die 
Decklisten und Deckscheine und die Aufsicht über die angekörten Hengste werden 
im Verordnungswege Bestimmungen getroffen. 
§ 6. Die Kosten der Körung trägt die Staatskasse. 
§ 7. Die Mitgliedschaft der Pferdezüchter bei dem Körausschusse ist ein Ehren- 
amt. Bare Auslagen werden ihnen aus der Staatskasse vergütet, und zwar, wenn 
sie Reisen zu unternehmen haben, durch Gewährung von Tagegeldern und Reise- 
kosten.
	        
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