Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(s) Der Körausschuß ist berechtigt, an einem von ihm zu bestimmenden Ort und 
Tag eine Nachkörung für solche Hengste anzuordnen, die wegen Krankheit zur 
ordentlichen Körung nicht vorgeführt werden konnten, wenn die Krankheit tierärztlich 
bescheinigt wird. Im übrigen kann eine Nachkörung von nicht oder nicht rechtzeitig 
angemeldeten Hengsten auf Antrag des Hengstbesitzers stattfinden, wenn der Antrag- 
steller die Kosten der Körung übernimmt und zu deren Deckung einen vom Aus- 
schusse zu bestimmenden Geldbetrag bei diesem einzahlt. 
Zu § 4 §s 4. (1) Die Hengstbesitzer sind verpflichtet, dem Körausschusse die gewünschten 
des Gesetes. Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen. 
(2) Über die Beschlüsse des Körausschusses ist eine Niederschrift nach dem unten 
folgenden Muster A anzufertigen, die nach Schluß des Körgeschäftes in einem Ver- 
– waltungsbezirke durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Ausschusses zu beglaubigen 
und an die nach § 9 des Gesetzes zuständige Behörde einzusenden ist. 
(8s) Auf Grund dieser Niederschrift stellt die zuständige Behörde für jeden angekörten 
Hengst einen Körschein nach dem Muster B gebührenfrei aus. Den Besitzern der 
— zur Zucht untauglich befundenen Hengste ist ein schriftlicher Bescheid nach Muster C 
zu erteilen. Die Körscheine und die Ablehnungsbescheide sind den Hengstbesitzern 
ungesäumt zuzustellen. 
() Die angekörten Hengste sind mit einem Brandzeichen am Halse unter . 
der Mähne zu versehen. Das Brandzeichen sind die kurfürstlichen Schwerter. 
(5) Die Namen der Besitzer der angekörten Hengste sind von den zuständigen Be- 
hörden öffentlich bekanntzugeben, sowie auch den Bezirkstierärzten mitzuteilen. 
Zus6 8 5. Der Körschein ist gut aufzubewahren und spätestens acht Tage nach 
des Mrses, beendeter Deckzeit (§9) an die zuständige Behörde einzusenden. 
§ 6. Veränderungen in der Hengsthaltung durch Überführung in einen anderen 
Ort, Verkauf oder Tod sind binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte der zuständigen 
Behörde anzuzeigen und von dieser dem Körausschusse mitzuteilen. 
Zu § 5 8 7. (1) Bei der Frage der Wiederankörung eines Hengstes für die nächste Deck- 
des . zeit ist auf die Fruchtbarkeit des Hengstes und die Eigenschaften seiner Nachzucht 
besonderes Gewicht zu legen. Die Stutenbesitzer sind daher verpflichtet, ihre von 
Privatbeschälern abstammenden Fohlen dem Körausschuß auf dessen Verlangen an 
dem von ihm zu bestimmenden Tage und Orte vorzustellen. Der Körausschuß hat 
für möglichste Erleichterung der Vorführung zu sorgen. 
(2) Die Wiederankörung kann versagt werden, wenn der Bewerber das Beschäl- 
geschäft in der vorangegangenen Zeit nicht ordnungsmäßig betrieben hat.
	        
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