Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Muster B. Nr. der Niederschrift. 
  
Körschein. 
Auf Grund des Gesetzes, die Hengstkörung betreffend, vom 20. Juli 1916 
(G.= u. V.-Bl. S. 89) ist am 19 
der untenbezeichnete Hengst des. 
zu Amtshauptmannschaft 
durch den Körausschuß geprüft, für geeignet zur Zucht erklärt und mit dem Brand- 
zeichen V versehen worden. 
Beschreibung des Hengstes: 
Geburtsjahr 19 
Schlag 
Farbe 
Abzeichen 
Bemerkungen?) 
Dieser Körschein gilt bis zum 31. Dezember dieses Jahres und ist spätestens 
8 Tage nach dieser Zeit an die unterzeichnete Behörde zurückzugeben. 
Königliche Amtshauptmannschaft oder 
Stadtrat der bezirksfreien Stadt 
1916. 22
	        
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