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§ 17. () Die Bockhalter haben für jeden Bock eine Deckliste zu führen und
sofern sie Sprunggeld erheben, dieses in der Deckliste nachzuweisen.
(2) Die Eintragungen in die Deckliste haben unmittelbar nach jeder Deckung zu
geschehen.
(s) Hinsichtlich der Führung der Deckliste gilt für die Bockhalter die Vorschrift
des § 35 Absatz 1 der Bundesrats-Vorschriften zum Viehseuchengesetze vom 7. De-
zember 1911 (G.= u. V.-Bl. 1912 S. 83) in Verbindung mit § 29 der Saäch-
sischen Ausführungs-Verordnung vom 7. April 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 50).
§ 18. (1) Nicht angekörte zuchtfähige Böcke dürfen mit zuchtfähigen weiblichen
Ziegen nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden.
(2) Das Decken muß in einem Raume geschehen, der gegen die Möglichkeit
des Zuschauens schützt. ·
§ 19. Die zuständigen Behörden können nach Gehör des landwirtschaftlichen
Kreisvereins anordnen, daß in allen oder einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes für
jede Benutzung eines Bockes ein Sprunggeld und zwar nicht unter einer bestimmten
Höhe erhoben werde. Für den Nachsprung kann dies ermäßigt werden.
8§ 20. Die Kosten der Körung trägt die Staatskasse.
§ 21. Bockhalter, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln,
werden, soweit nicht die Strafbestimmung in § 3 des Gesetzes einschlägt, mit Geld-
strafe bis zu 30 bestraft.
§ 22. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Amtshaupt-
mannschaft, in deren Bezirk die Gemeinde liegt, für die der Körzwang angeordnet
worden ist, in den bezirköfreien Städten der Stadtrat.
Dresden, den 31. Juli 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.