Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Geseth- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1916. 
  
Dnbakt: Nr. 55. Bekanntmachung, eine Anderung der Satzungen des Landwirtschaftlichen 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen betr. S. 107. — Nr. 56. Bekanntmachung, die 
neue Satzung des Landwirtschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen betr. S. 108. 
  
Nr. 55. Bekanntmachung, 
eine Anderung der Satzungen des Landwirtschaftlichen Kreditvereins 
im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 20. Juni 1916. 
Der Landwirtschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen hat eine Anderung 
der Bestimmungen beschlossen, die in § 79 Abs. 3, 4 der Satzungen des Vereins in 
der Fassung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. Mai 1899 enthalten 
sind. Infolge der Anderung treten an die Stelle dieser Bestimmungen, von denen 
die in Abs. 4 dem Zusatz zu § 82 der durch das Allerhöchste Dekret vom 27. April 
1866 (G.= u. V.-Bl. S. 103) bestätigten Statuten (Bekanntmachung des Justizmini- 
steriums vom 26. Juli 1869, G.= u. V.-Bl. S. 238) entsprechen, die folgenden Be- 
stimmungen: 
Erfordern Rechtsgeschäfte einen Eintrag im Grundbuche, durch den die 
Rechte des Vereins betroffen werden, so ist die Mitwirkung dreier Direktorial- 
mitglieder oder zweier Direktorialmitglieder und eines Bevollmächtigten 
nötig. 
Die satzungsgemäß unter Beidruckung des Vereinssiegels vollzogenen 
Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der gericht- 
lichen oder notariellen Beglaubigung nicht und sind insoweit den öffentlichen 
Urkunden gleich zu achten. 
Zum Nachweise der Berechtigung des Bevollmächtigten zur Mitvoll- 
ziehung der Schriften genügt die vom Vereinsvorstande zu erlassende Be- 
kanntmachung, durch die seine Eigenschaft als Bevollmächtigter bestätigt wird. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 30. August 1916. 24
	        
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