Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Zweiter Abschnitt. 
Erlangung und Erledigung der Mitgliedschaft. 
85. 
Beitrittsfähigkeit. 
Jeder volljährige, selbständige und geschäftsfähige Eigentümer von Grundstücken 
im Königreiche Sachsen wie in den in § 2 genannten anderen Staaten, der nicht 
wegen entehrender Vergehen bestraft worden ist, kann die Aufnahme in den Verein 
als ordentliches Mitglied beantragen. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die 
Angemeldeten männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie natürliche oder juristische 
Personen oder als solche anerkannte Körperschaften oder Gemeinden sind. Als 
außerordentliche Mitglieder können auch andere Personen, die Interesse am Vereine 
nehmen, unter den in § 13 enthaltenen Bedingungen aufgenommen werden. 
Die Aufnahme von Eigentümern von Grundstücken 
im Großherzogtume Sachsen-Weimar, 
in den Herzogtümern 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Coburg und Gotha, 
Anhalt, 
in den Fürstentümern 
Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen 
und in den beiden Fürstentümern Reuß 
und die Gewährung von Darlehen an solche kann erst dann stattfinden, wenn mit den 
betreffenden Landesregierungen unter Billigung der für den Verein bestellten 
Regierungskommissare die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf das Gebiet dieser 
Staaten geregelt ist. 
86. 
Anmeldung. 
Wer in den Verein aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Direk- 
torium (§ 78 flg.) anzumelden und dabei nachzuweisen, daß er beitrittsfähig ist (§ 5), 
auch zu versprechen, sich den Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung in 
allen Punkten unweigerlich zu unterwerfen.
	        
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