Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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87. 
Aufnahme. 
Erworben wird die Mitgliedschaft durch förmliche Aufnahme seitens des Direk— 
toriums, das dem neu aufgenommenen Mitgliede über die zu leistenden Einzahlungen 
(88 14, 15) ein Kontobuch (8 16) ausstellt, das zu seinem Ausweise dient, während 
das aufgenommene Mitglied dem Vereine gegenüber zum Beweise seiner Mitglied— 
schaft ein dahin lautendes schriftliches Bekenntnis zu vollziehen hat. Das Direktorium 
hat dem Verwaltungsrate (8 76 flg.) auf Verlangen darüber Rechenschaft zu geben, 
daß bei der Aufnahme der Mitglieder satzungsgemäß verfahren worden ist. 
88. 
Zurückweisung. 
Das Direktorium ist berechtigt, ein Gesuch um Aufnahme zurückzuweisen, wenn 
es den Zutritt des Ansuchenden den Interessen des Vereins für nicht zuträglich er— 
achtet. Dagegen steht dem Abgewiesenen nur die Berufung auf die Entscheidung des 
Verwaltungsrates offen. 
89. 
Austritt. 
Der Austritt ist jedem Mitgliede, das den Kredit nicht benutzt, vollständig getilgt 
oder das aufgenommene Darlehen zurückgezahlt hat, an jedem Jahresschlusse nach 
mindestens ein Vierteljahr vorher erfolgter Kündigung gestattet. 
Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie von dem Mitgliede schriftlich beim 
Direktorium angebracht wird, das über den Eingang der Kündigung eine Bescheinigung 
auszustellen hat. 
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst durch den Tod des Mitgliedes, jedoch vor— 
behältlich der über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus in dieser Satzung dem 
Vereine vorbehaltenen Rechte (§ 11). 
Sobald die Auflösung des Vereins beschlossen oder die Liquidation sonst not- 
wendig wird, ist der Austritt keinem Mitgliede mehr gestattet. 
10. 
Ausschließung. 
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt nach dem Ermessen des Direktoriums 
bei Verlust der die Befähigung zur Aufnahme begründenden Eigenschaften, bei Er- 
öffnung des Konkurses zum Vermögen des Mitgliedes, bei Nichterfüllung der satzungs- 
mäßigen Verpflichtungen und infolge von Handlungen, durch die sich das Mitglied 
des öffentlichen Geschäftsvertrauens unwürdig macht.
	        
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