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87.
Aufnahme.
Erworben wird die Mitgliedschaft durch förmliche Aufnahme seitens des Direk—
toriums, das dem neu aufgenommenen Mitgliede über die zu leistenden Einzahlungen
(88 14, 15) ein Kontobuch (8 16) ausstellt, das zu seinem Ausweise dient, während
das aufgenommene Mitglied dem Vereine gegenüber zum Beweise seiner Mitglied—
schaft ein dahin lautendes schriftliches Bekenntnis zu vollziehen hat. Das Direktorium
hat dem Verwaltungsrate (8 76 flg.) auf Verlangen darüber Rechenschaft zu geben,
daß bei der Aufnahme der Mitglieder satzungsgemäß verfahren worden ist.
88.
Zurückweisung.
Das Direktorium ist berechtigt, ein Gesuch um Aufnahme zurückzuweisen, wenn
es den Zutritt des Ansuchenden den Interessen des Vereins für nicht zuträglich er—
achtet. Dagegen steht dem Abgewiesenen nur die Berufung auf die Entscheidung des
Verwaltungsrates offen.
89.
Austritt.
Der Austritt ist jedem Mitgliede, das den Kredit nicht benutzt, vollständig getilgt
oder das aufgenommene Darlehen zurückgezahlt hat, an jedem Jahresschlusse nach
mindestens ein Vierteljahr vorher erfolgter Kündigung gestattet.
Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie von dem Mitgliede schriftlich beim
Direktorium angebracht wird, das über den Eingang der Kündigung eine Bescheinigung
auszustellen hat.
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst durch den Tod des Mitgliedes, jedoch vor—
behältlich der über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus in dieser Satzung dem
Vereine vorbehaltenen Rechte (§ 11).
Sobald die Auflösung des Vereins beschlossen oder die Liquidation sonst not-
wendig wird, ist der Austritt keinem Mitgliede mehr gestattet.
10.
Ausschließung.
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt nach dem Ermessen des Direktoriums
bei Verlust der die Befähigung zur Aufnahme begründenden Eigenschaften, bei Er-
öffnung des Konkurses zum Vermögen des Mitgliedes, bei Nichterfüllung der satzungs-
mäßigen Verpflichtungen und infolge von Handlungen, durch die sich das Mitglied
des öffentlichen Geschäftsvertrauens unwürdig macht.