Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Ausfertigung ausgestellt, das abhanden gekommene aber in denselben Blättern, 
in denen die Verlustanzeige gestanden hat, für ungültig erklärt. Wird innerhalb der 
Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust angezeigt hat, bei der 
Kasse vorgelegt, so werden die Beteiligten, falls eine gütliche Verständigung nicht 
zu erzielen ist, auf den Rechtsweg verwiesen. 
Diese Bestimmungen sind in den Kontobüchern abzudrucken. 
817. 
Haftverbindlichkeit. 
Die Mitglieder haften allgemein und gesamtschuldnerisch, wobei folgende Vor— 
schriften gelten: 
a) die allgemeine gesamtschuldnerische Haftverbindlichkeit tritt erst ein, wenn das 
nach 8 69 zur Sicherstellung der Vereinsgläubiger dienende sonstige aktive 
Vermögen des Vereins nicht ausreicht; 
b) nach Erschöpfung des übrigen aktiven Vereinsvermögens, mit Einschluß des 
Reservefonds, ist der Fehlbetrag von den eingezahlten Stammanteilen der 
Mitglieder zu decken. Hierbei ist so zu verfahren, daß der Abzug von allen 
Stammanteilen, soweit es ihre ungleiche Höhe gestattet, nach gleichem Betrage 
erfolgt und damit bis zur völligen Deckung des Fehlbetrags oder Erschöpfung 
des Gesamtbetrags aller Stammanteile fortgefahren wird; 
c) erst wenn auch hierdurch und nach Erschöpfung des Gesamtbetrags aller Stamm— 
anteile die Verbindlichkeiten des Vereins nicht zu decken sind, können die Mit— 
glieder einschließlich der zwar ausgeschiedenen, aber noch haftbaren (§ 11) zu 
weiteren Anlagen nach gleichen Teilen angehalten werden; hiermit ist auch in 
dem Falle, wenn die ausgeschriebenen Zahlungen von einzelnen Mitgliedern 
nicht sofort zu erlangen sind, bis zur Befriedigung aller Gläubiger fortzufahren. 
Wird gegen Mitglieder wegen dieser Anlagen der Rechtsweg beschritten und ist 
der Nachweis der Mitgliedschaft erbracht, so sind Einwände gegen die Höhe der Anlage 
nicht zu beachten. 
Vierter Abschnitt. 
Der zu gewährende Kredit im allgemeinen. 
8 18. 
Arten des Kredits. 
Der Verein gewährt auf folgende Arten Kredit: 
1. unkündbare hypothekarische Darlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht 
über sechs Zehnteile, sowie auf Wohnhäuser nicht über die Hälfte des nach 
1916. 25
	        
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