Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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88 40 bis 43 sich ergebenden Wertes der zu verpfändenden Grundstücke 
(8 19 flg.); 
2. unkündbare Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände (§ 2) ohne Hy- 
pothekenbestellung gegen gehörig vollzogene Schuldverschreibungen (8 27 flg.); 
3. kündbare hypothekarische Darlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke gleich- 
falls nicht über sechs Zehnteile des nach §§ 40 bis 43 sich ergebenden Wertes 
der zu verpfändenden Grundstücke (§ 32 flg.); 
4. Vorschüsse auf bestimmte Zeit gegen hypothekarische Sicherheit, nicht über 
zwei Dritteile des nach §§ 40 bis 43 sich ergebenden Wertes der zu verpfän- 
denden Grundstücke (§ 36 flg.). 
Die Darlehen werden nur in vollen Hunderten gewährt. 
Fünfter Abschnitt. 
Unkündbare hypothekarische Darlehen. 
19. 
Anmeldung. 
Das Ansuchen um ein unkündbares hypothekarisches Darlehen ist schriftlich und 
portofrei unter Angabe der Höhe des beanspruchten Darlehens bei dem Direktorium 
anzubringen. 
20. 
Nachweis. 
Der Nachsuchende hat sich über das Eigentum des zu verpfändenden Grundstücks 
und sein freies Verfügungsrecht auszuweisen und überhaupt alle Anstände und 
Hindernisse zu beseitigen, die der Hypothekenbestellung entgegenstehen. 
Zur satzungsmäßigen Ermittelung des Wertes des zu verpfändenden Grundstücks 
sind die nötigen Unterlagen beizubringen. 
821. 
Gewährung. 
Der Verein gewährt das Darlehen in verlosbaren Pfandbriefen nach dem Nenn- 
werte oder nach seinem Ermessen in barem Gelde. 
In letzterem Falle wird auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Darlehens- 
empfänger das Direktorium die Pfandbriefe für Rechnung des Darlehnsempfängers 
verkaufen.
	        
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