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Überdies berechtigt schon ein Verzug der Rentenabführung von länger als vier—
zehn Tagen den Verein, das ganze Kapital nebst Renten und Kosten im Klagwege
einzuziehen.
8 24.
Kündigung der Darlehen durch den Verein.
A.
Der Verein kann dem Rentenpflichtigen nicht kündigen, außer:
1. wenn sich nach der Kreditbewilligung Unrichtigkeiten in den von dem Schuldner
oder einem Abschätzer erteilten Nachweisungen (88 20, 41, 42) ergeben sollten;
2. bei wesentlichen Verminderungen des Grundstückswertes (§ 47);
3. bei Ausschließung als Mitglied nach § 10.
In allen diesen Fällen hat die Kündigung mindestens eine Frist von 6 Monaten
zu umfassen.
B.
Ohne Kündigung wird die Schuld sofort zahlbar:
1. wenn der Verein im Falle säumiger Rentenabführung von dem Rechte der Ein-
ziehung des Darlehens (§ 23) Gebrauch macht;
2. sobald zu dem Vermögen des Schuldners Konkurs ausbricht oder sobald die
Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung eines verpfändeten Grund-
stücks gerichtlich verfügt worden ist;
3. falls bei einem Wechsel im Eigentume eines dem Vereine verpfändeten Grund-
stücks der neue Eigentümer nicht 4 Wochen nach Erwerbung des Grundstücks
Mitglied wird und den erforderlichen Stammanteil einzahlt;
4. in dem Falle des § 49, wenn der Wiederaufbau von Gebäuden nicht oder nicht
in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise erfolgt.
Alle hiernach vorkommenden Rückzahlungen, sie mögen das ganze Kapital oder
einen Teil betreffen, sind, soweit es der Summe nach tunlich ist, in verlosbaren
Pfandbriefen des Vereins von derselben Serie wie die Schuld nach dem Neunwerte
mit Zinsleisten und den noch nicht abgelaufenen Zinsscheinen zu bewirken.
Im Einverständnisse mit dem Direktorium kann die Rückzahlung auch in barem
Gelde erfolgen.
25.
Außerordentliche Abschlagszahlungen.
Will ein Rentenpflichtiger außer der Abminderung, die an seiner Schuld durch den
Tilgungsfonds nach § 22 b erfolgt, Abschlagszahlungen leisten, so kann er dies nur
durch verlosbare Pfandbriefe des Vereins von derselben Serie wie die Schuld nach