Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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38. 
Sicherungsmaßnahmen. 
Der einen Vorschuß Nachsuchende hat 
1. den in §20 vorgeschriebenen Nachweis zu erbringen; 
2. eine Sicherungshypothek zu bestellen innerhalb zweier Dritteile des nach den 
88 40 bis 43 sich ergebenden Wertes des zu verpfändenden Grundstücks. 
Nach Befinden hat der Nachsuchende 
3. einen Wechsel auszustellen oder Bürgen oder anderweite Sicherheit zu beschaffen. 
839. 
Ablehnung eines Darlehensgesuchs. 
Ein Darlehenssuchender ist bei allen Arten von Darlehen (8 18), wenn er abfällig 
beschieden wird, nicht berechtigt, Mitteilung der Gründe der Ablehnung zu fordern; 
er kann jedoch Beschwerde über die Ablehnung bei dem Verwaltungsrate führen, bei 
dessen Beschlusse er sich zu beruhigen hat. 
Neunter Abschnitt. 
Ermittelung des Grundstückswertes. 
8 40. 
Grundlage. 
Bei Ermittelung des Grundstückswertes kann nach dem Ermessen des Direktoriums 
das Steuereinheitenmaß dergestalt als Anhalt dienen, daß die Steuereinheit mit einem 
Kapitalwerte von je 40 Mark veranschlagt wird. Gehen aber dem Direktorium gegen 
diese Schätzungsart Bedenken bei oder trägt der Darlehenssuchende selbst darauf an, 
so hat in der in § 41 bestimmten Weise eine freie Schätzung zu erfolgen. 
Die Gewährung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des Königreichs Sachsen 
kann nur dann erfolgen, wenn zuvor die Schätzung der Grundstücke gemäß § 41 
stattgefunden hat. 
* 41. 
Schätzung der Grundstücke. 
Die freie Schätzung der Grundstücke kann nur durch Vereinsmitglieder geschehen, 
die von dem Direktorium Auftrag erhalten. Schätzungen anderer Sachverständiger, 
die als Nichtvereinsmitglieder nicht selbst für die Vereinspassiven haften, dürfen der 
Kreditgewährung nicht zugrunde gelegt werden. 
Eine Nachprüfung der Schätzung kann nur durch ein Mitglied des Direktoriums 
oder Verwaltungsrates erfolgen. 
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