Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 42. 
Grundsätze der Schätzung. 
Der Schätzer hat stets den wirklichen Verkaufswert mit und ohne Inventar, 
der aus freier Hand und nach seiner Überzeugung auch voraussichtlich bei einer Zwangs- 
versteigerung erreicht wird, zu ermitteln und anzugeben. 
Werte, die nur unter besonderen Umständen Geltung haben, sind außer Anschlag 
zu lassen. 
8 43. 
Abzüge vom Grundstückswerte. 
Alle auf dem zu schätzenden Grundstücke haftenden Lasten und Beschwerungen 
sind bei Feststellung des Verkaufswertes zu berücksichtigen. 
8 44. 
Verfahren. 
Der Kreditsuchende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nötigen oder 
sonst von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften, namentlich auch Besitzstands— 
verzeichnis und Grundbuchblattabschrift in glaubhafter Form auf seine Kosten bei- 
zubringen. 
45. 
Widerspruchsrecht. 
Ein Widerspruchsrecht gegen die Wertsermittelung steht dem Darlehenssuchenden 
nicht zu. 
8 46. 
Kosten der Ermittelung. 
Die Kosten der Ermittelung des Grundstückswertes trägt der Nachsuchende. 
Zehnter Abschnitt. 
Verfahren bei Beeinträchtigungen des Grundstückswertes. 
§ 47. 
Abtrennungen. 
Ohne vorgängige Einwilligung des Vereins dürfen, abgesehen von dem Falle 
einer Zwangsenteignung, Vereinsschuldner keine Abtrennungen vom Pfandgrund- 
stücke vornehmen. 
Die Einwilligung des Vereins in Aufgabe seines Pfandrechtes an einem Grund- 
stücke ist nur dann zu erteilen, wenn dagegen sofort verhältnismäßige Rückzahlung er- 
folgt oder ein anderes geeignetes Grundstück von gleichem Werte verpfändet wird. 
1916 2 
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