Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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jährigen Frist zu erfolgen hat; von der Verzinsung, Auszahlung und Empfangnahme 
der Kapitale der gekündigten Pfand- und Kreditbriefbeträge nach Ablauf der Kün— 
digungsfrist gilt dasselbe, wie im Falle der Auslosung (§ 50). 
Die Pfand= und Kreditbriefe sind von zwei Direktorialmitgliedern eigenhändig 
zu unterschreiben und von dem Regierungskommissar (§ 87) durch Beidruck eines 
Stempels oder sonst in geeigneter Weise gegenzuzeichnen. Durch diese Gegenzeichnung 
wird bestätigt, daß dem Kommissar Urkunden über dem Vereine zustehende unkünd- 
bare Hypothekenaußenstände in Höhe der Gesamtwerte der ausgegebenen unkünd- 
baren Pfandbriefe und über Darlehensforderungen an Gemeinden in Höhe der Ge- 
samtwerte der ausgegebenen Kreditbriefe vorgelegt worden sind. 
Die Vollziehung der Zinsleisten und Zinsscheine erfolgt durch Abdruck der Unter- 
schriften des Vorsitzenden und des dienstältesten Mitgliedes des Direktoriums. 
853. 
Zinsfuß. 
Die Höhe des Zinsfußes einer neuen Serie wird vor ihrer Eröffnung von dem 
Vereinsvorstande bestimmt. 
Eine Herabsetzung des einmal bestimmten Zinsfußes kann nur so erfolgen, daß 
gemäß § 52 eine Kündigung vorausgeht und dem Inhaber gestattet wird, entweder 
neue Pfand= oder Kreditbriefe mit ermäßigtem Zinsfuße oder baren Empfang des 
Neunwertes der gekündigten Pfand= und Kreditbriefe zu wählen. 
Dauer und Beginn der Frist, innerhalb der das Wahlrecht auszuüben ist, werden 
für jeden einzelnen Fall vom Vereinsvorstande festgesetzt und mit der Kündigung 
selbst bekannt gemacht. 
8 54. 
Erhebungsart. 
Die Zinsen, sowie nach Kündigung oder Auslosung die Kapitale der Pfand- und 
Kreditbriefe werden nur an den Inhaber, und zwar die Zinsen nur gegen Rückgabe 
der Zinsscheine, die Kapitale nur gegen Rückgabe der Haupturkunde samt Zinsleisten 
und noch nicht abgelaufenen Zinsscheinen an der Kasse des Vereins zu Dresden oder 
durch dessen Vertreter gezahlt. 
Die jährlichen Zinsen der Pfand- und Kreditbriefe werden in zwei gleichen 
Terminen gezahlt. 
li 
Betrag aller verlosbaren Pfand= und Kreditbriefe. 
Der Nennwert aller ausgegebenen verlosbaren Pfand= und Kreditbriefe darf 
niemals höher sein, als bezüglich der Pfandbriefe der Gesamtbetrag aller dem Vereine
	        
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