Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 83. 
Prüfungsausschuß. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und ist von der General— 
versammlung aus der Zahl der Mitglieder, mit Ausschluß der Direktorial- und Ver— 
waltungsratsmitglieder, jedesmal für das nächste Jahr im voraus zu wählen. 
Ihm liegt die Prüfung der Bücher, Rechnungen und Kasse sowie der Inventur 
und Bilanz ob. 
Kassenfehlbeträge hat er sofort nach ihrer Entdeckung dem Direktorium und Ver— 
waltungsrate anzuzeigen. Auf Gehalt hat er keinen Anspruch, sondern nur auf Aus— 
lösung (§ 85). 
8 84. 
Vertrauensmänner. 
Der Vereinsvorstand ernennt aus den Vereinsmitgliedern Vertrauensmänner, 
die die ihnen von dem Direktorium übertragenen Geschäfte besorgen und zugleich die 
Wünsche der Mitglieder an das Direktorium bringen. Dieses kann den Vertrauens— 
männern zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen besondere Vollmacht 
erteilen. 
Der Vereinsvorstand kann dasjenige Gebiet, für das dem Vereine die Ausübung 
seiner Geschäftstätigkeit gemäß der Satzung gestattet ist, in Bezirke einteilen. 
8 85. 
Ergänzung der Einrichtungsbestimmungen durch die Geschäftsordnung. 
Alles Nähere über die innere Einrichtung, sowie die Vorschriften über Kassen— 
schluß, über Auslösung des Vereinsvorstandes, des Prüfungsausschusses und der 
Vertrauensmänner und über die Geschäftseinrichtung hat die Geschäftsordnung zu 
enthalten (8 82). 
886. 
Inventur. 
Alljährlich am 31. Dezember werden die Bücher des Vereins geschlossen. Als— 
dann ist die Bilanz gemäß der Geschäftsordnung von dem Direktorium öffentlich 
bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist monatlich ein Ab— 
schluß der Rohbilanz mitzuteilen. 
887. 
Staatsaufsicht. 
Zur Überwachung des Vereins werden von der Königlichen Staatsregierung 
Kommissare bestellt. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vereinsvorstandes 
teilzunehmen und die Bücher und Schriften des Vereins jederzeit einzusehen. 
1916. 28
	        
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