Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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während desselben Zeitraumes ausgeschiedenen Vereinsmitglieder bei dem Gerichte 
einzureichen. 
Diese Verzeichnisse ist jedermann einzusehen berechtigt. 
8 102. 
Das Gericht kann den Verein und seine Vertreter zur Befolgung der ihnen ob— 
liegenden Verpflichtungen durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 150 Mark, 
die im Falle des Ungehorsams angemessen zu erhöhen sind, anhalten. 
Es ist berechtigt, die bei dem Vereine über Sitzungen des Vereinsvorstandes und 
der Generalversammlungen aufgenommenen Protokolle jederzeit einzusehen. 
Dresden, am 27. April 1916. 
Der Vorstand 
des 
Landwirtschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen.
	        
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