Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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ihres Aufenthaltes geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obliga— 
torischen Unterrichts vorschreibt.“ 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Dresden, den 1. August 1916. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Müller. 
  
Nr. 58. Verordnung 
wegen Abänderung der Verordnung vom 23. Juli 1892, die Ausbildung, 
Prüfung und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den 
Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung 
betreffend: 
vom 9. September 1916. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Ausbildung, Prüfung 
und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und 
im Aufsichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend, vom 23. Juli 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 324) abgeändert wie folgt. 
J. 
Kriegsbeschädigte über 25 Jahre alte Berufsoffiziere, denen die Aussicht auf 
Anstellung im Zivildienst erteilt worden ist — nicht Sanitäts-, Veterinär-, Zeug-, 
Feuerwerks- und Festungsbauoffiziere —, werden nach den bisherigen Vorschriften, 
außerdem aber auch unter den folgenden Bedingungen zur Anstellung zugelassen: 
II. 
Dem Anstellungsgesuche, das an die Generalzolldirektion zu richten ist, sind ein 
selbst geschriebener Lebenslauf, der Geburtsschein, die Zeugnisse über die Schul— 
bildung, die Militärpapiere, der Anstellungsschein und ein bezirksärztliches Zeugnis 
über die körperliche Tauglichkeit im Aufsichts= oder im Bureaudienste der Ver- 
waltung der indirekten Abgaben beizufügen. 
III. 
Von einer Annahmeprüfung wird abgesehen.
	        
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