Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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IV. 
Die Annahme erfolgt durch die Generalzolldirektion zunächst für einen zwei— 
jährigen Vorbereitungsdienst unter Vorbehalt einmonatiger Kündigung. Die zum 
Vorbereitungsdienst angenommenen ehemaligen Offiziere werden einem Haupt— 
zollamte zugewiesen und führen den Amtsnamen Zollanwärter. 
V. 
Die Zollanwärter sind während des Vorbereitungsdienstes möglichst ausschließ— 
lich im Interesse ihrer Ausbildung zu verwenden. 
VI. 
Alsbald nach Ablauf der Ausbildungszeit haben sich die Zollanwärter der ge— 
ordneten 1. Fachprüfung zu unterwerfen. Nach bestandener Prüfung werden sie 
tunlichst bald als Zollassistenten oder Oberkontrollassistenten angestellt. Besteht ein 
Zollanwärter die Prüfung nicht, so kann die Generalzolldirektion auf Antrag den 
Vorbereitungsdienst um einen weiteren Zeitraum bis zu einem Jahre verlängern 
und danach den Zollanwärter nochmals zur Prüfung zulassen. Wird ein Antrag 
auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht gestellt oder bleibt auch die noch— 
malige Prüfung ohne Erfolg oder meldet sich der Zollanwärter nicht alsbald nach 
Ablauf des Vorbereitungsdienstes zur Prüfung, so ist er ohne Kündigung zu entlassen. 
VII. 
Während des Vorbereitungsdienstes und darüber hinaus bis zur Anstellung 
erhalten die Zollanwärter eine Vergütung von 5 K täglich. Bei Verwendung 
außerhalb des Ortes des Vorbereitungedienstes stehen die Zollanwärter hinsichtlich 
der Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten den Zollakzessisten gleich. 
VIII. 
Die Generalzolldirektion ist ermächtigt, den Zollanwärtern nach Ablegung der 
1. Fachprüfung eine Abkürzung der Wartezeit bis zur Ablegung der 2. Fachprüfung 
zu bewilligen. 
IX. 
Für die Anstellung kriegsbeschädigter Berufsoffiziere, die das 25. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, gelten lediglich die bisherigen Vorschriften. Das Finanz- 
ministerium behält sich vor, in geeigneten Fällen Ausnahmen zuzulassen. 
Dresden, den 9. September 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert.
	        
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