Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 8. Das Anmeldungsbuch B wird nach dem den Ausführungsbestimmungen 
beigefügten Muster 40 a geführt. In dieses Muster sowie in Muster 39a sind je 
in der Überschrift zu Spalte 6 in Klammern die Worte „Sitz, Niederlassung“ ein- 
zufügen. 
§ 9. (1) Den Gemeinden werden die von ihnen benötigten Vordrucke 29a, 
29bb, 29c, 29d, 39a, 40 a unentgeltlich von den Hauptzollämtern geliefert. 
(2) Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern wird auf ihren Wunsch die eigene 
Beschaffung dieser Vordrucke überlassen. Der ihnen dadurch erwachsende Aufwand 
wird aus der Staatskasse bis zu den Einheitssätzen vergütet, die sich für die von 
der Verwaltung der indirekten Abgaben auf das betreffende Jahr selbst beschafften 
Vordrucke berechnen. 
Dresden, am 30. September 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Muster 29bb 
(Zur Verordnung vom 30. 9. 16 Ni1.) 
WBekanntmachung, 
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels 
für das Kalenderjahr 19 
Auf Grund des § 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze 
werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbe- 
treibenden Personen und Gesellschaften aufgefordert,) den steuerpflichtigen Jahres- 
betrag ihres Warenumsatzes für das Kalenderjahr 19 bis spätestens zum Ende 
des Monats Januar 19. der zuständigen Steuerstelle schriftlich oder mündlich an- 
zumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen. 
Die zuständigen Steuerstellen sind: 
a) je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der Re- 
  
.)In der Bekanntmachung für das Steuerjahr 1916 haben die folgenden Worte bis „Kalender- 
jahr 19. .“ zu lauten: „den gesamten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im Kalender- 
jahr 1916 sowie den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten Viertel des 
Kalenderjahres 1916“. 
1916. 32
	        
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