Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 2. Bekanntmachung 
über eine Änderung der Hofrangordnung; 
vom 12. Januar 1916. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs sind in Klasse IV 
Gruppe 9 der Hofrangordnung die Rektoren der Oberrealschulen und Studien— 
anstalten neben den Rektoren der Gymnasien und Realgymnasien derart eingereiht 
worden, daß die betreffende Stelle künftighin lautet: „die Rektoren der übrigen 
Gymnasien, der Realgymnasien, Oberrealschulen und Studienanstalten“. 
Dresden, den 12. Januar 1916. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
  
Nr. 3. Verordnung, 
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend; 
vom 17. Januar 1916. 
Unter Aufhebung von Ziffer J der Verordnung, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
betreffend, vom 27. Dezember 1913 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 4) erhält § 4 Absatz 6 
der Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 usw., vom 27. Januar 1903 (G.-u. 
V.-Bl. S. 75) folgenden Wortlaut: 
Anträge von Tierärzten auf Verpflichtung als Fleischbeschauer können 
in der Regel nur für Gemeinden abgelehnt werden, die tierärztliche Be- 
schauer mit fester Besoldung anstellen, oder wenn es sich um Tierärzte handelt, 
die durch sonstige berufliche Tätigkeit an der rechtzeitigen und ordnungs- 
mäßigen Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau allgemein oder in 
gewissen Gemeinden oder zu gewissen Zeiten behindert erscheinen. Hierzu 
gehören insbesondere auch alle im Reichs-, Staats= oder Gemeindedienst 
stehende Tierärzte, deren Verpflichtung als Fleischbeschauer nur im Falle 
eines dringenden Bedürfnisses statthaft ist. Bereits erfolgte Verpflichtungen,
	        
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