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Nr. 2. Bekanntmachung
über eine Änderung der Hofrangordnung;
vom 12. Januar 1916.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs sind in Klasse IV
Gruppe 9 der Hofrangordnung die Rektoren der Oberrealschulen und Studien—
anstalten neben den Rektoren der Gymnasien und Realgymnasien derart eingereiht
worden, daß die betreffende Stelle künftighin lautet: „die Rektoren der übrigen
Gymnasien, der Realgymnasien, Oberrealschulen und Studienanstalten“.
Dresden, den 12. Januar 1916.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Lorenz.
Nr. 3. Verordnung,
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend;
vom 17. Januar 1916.
Unter Aufhebung von Ziffer J der Verordnung, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
betreffend, vom 27. Dezember 1913 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 4) erhält § 4 Absatz 6
der Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 usw., vom 27. Januar 1903 (G.-u.
V.-Bl. S. 75) folgenden Wortlaut:
Anträge von Tierärzten auf Verpflichtung als Fleischbeschauer können
in der Regel nur für Gemeinden abgelehnt werden, die tierärztliche Be-
schauer mit fester Besoldung anstellen, oder wenn es sich um Tierärzte handelt,
die durch sonstige berufliche Tätigkeit an der rechtzeitigen und ordnungs-
mäßigen Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau allgemein oder in
gewissen Gemeinden oder zu gewissen Zeiten behindert erscheinen. Hierzu
gehören insbesondere auch alle im Reichs-, Staats= oder Gemeindedienst
stehende Tierärzte, deren Verpflichtung als Fleischbeschauer nur im Falle
eines dringenden Bedürfnisses statthaft ist. Bereits erfolgte Verpflichtungen,