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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1916.
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InBalt: Nr. 68. Gesetz über die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der
Ehegatten bei den direkten Staats= und Gemeindesteuern. S. 173. — Nr. 69. Ver-
ordnung zur Abänderung der zum Einkommensteuergesetz und zum Ergänzungssteuergesetz
erlassenen Ausführungsbestimmungen. S. 178. — Nr. 70. Bekanntmachung, den
zwischen Sachsen und Osterreich wegen der Herstellung einer Eisenbahn durch das Schweinitz-
tal abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. S. 189. — Nr. 71. Bekanntmachung, die
Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. S. 193. — Nr. 72. Verordnung zur Be-
hebung von Zweifeln bei der Ausführung des sächsischen Gerichtskostengesetzes und der
sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare. S. 194.— Nr. 73. Verordnung
über eine Anderung der Lehr= und Prüfungsordnung für die sechsklassige Studienanstalt.
S. 195.
Nr. 68. Gesetz
über die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehe-
gatten bei den direkten Staats= und Gemeindesteuern;
vom 20. Oktober 1916.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel 1.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) in der
Fassung der Gesetze vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257) und vom 15. Juni 1908
(G.= u. V.-Bl. S. 245) wird, wie folgt, abgeändert:
I. § 3 erhält folgende Fassung:
Dem Ehemanne wird ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das
Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet. Das zuzurechnende Einkommen
gilt steuerrechtlich als Einkommen des Ehemanns; nur dieser ist Beitrags-
pflichtiger hinsichtlich des zugerechneten Einkommens.
Ausgegeben zu Dresden, den 1. November 1916. 35