Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1916. 
    
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InBalt: Nr. 68. Gesetz über die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der 
Ehegatten bei den direkten Staats= und Gemeindesteuern. S. 173. — Nr. 69. Ver- 
ordnung zur Abänderung der zum Einkommensteuergesetz und zum Ergänzungssteuergesetz 
erlassenen Ausführungsbestimmungen. S. 178. — Nr. 70. Bekanntmachung, den 
zwischen Sachsen und Osterreich wegen der Herstellung einer Eisenbahn durch das Schweinitz- 
tal abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. S. 189. — Nr. 71. Bekanntmachung, die 
Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. S. 193. — Nr. 72. Verordnung zur Be- 
hebung von Zweifeln bei der Ausführung des sächsischen Gerichtskostengesetzes und der 
sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare. S. 194.— Nr. 73. Verordnung 
über eine Anderung der Lehr= und Prüfungsordnung für die sechsklassige Studienanstalt. 
S. 195. 
  
Nr. 68. Gesetz 
über die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehe- 
gatten bei den direkten Staats= und Gemeindesteuern; 
vom 20. Oktober 1916. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) in der 
Fassung der Gesetze vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257) und vom 15. Juni 1908 
(G.= u. V.-Bl. S. 245) wird, wie folgt, abgeändert: 
I. § 3 erhält folgende Fassung: 
Dem Ehemanne wird ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das 
Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet. Das zuzurechnende Einkommen 
gilt steuerrechtlich als Einkommen des Ehemanns; nur dieser ist Beitrags- 
pflichtiger hinsichtlich des zugerechneten Einkommens. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 1. November 1916. 35
	        
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