Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Die Zurechnung (Absatz 1) findet nicht statt, wenn 
a) die Ehegatten dauernd getrennt leben, 
b) die Beitragspflicht eines oder beider Ehegatten nur nach § 2 Ziffer 1b, 
2 b oder 3b begründet ist, 
Jc) die Summe der Einkommen beider Ehegatten 3100 Mark nicht übersteigt. 
In den Fällen unter a bis c ist die Ehefrau wegen der Nutzung desjenigen 
Vermögens, über welches ihr die freie Verfügung zusteht, und wegen ihres 
sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern. 
Den Behörden sowie den Einschätzungs= und Reklamationskommissionen 
stehen die ihnen in § 42, § 47 a Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 2, 3 eingeräumten 
Befugnisse auch gegenüber der Ehefrau des Beitragspflichtigen zu. Die Nicht- 
befolgung einer hiernach an die Ehefrau gerichteten Aufforderung zieht die 
Zurückweisung des Rechtsmittels des Ehemanns nach sich. Die Verweigerung 
einer der Ehefrau auferlegten Versicherung an Eides Statt hat die Zurück- 
weisung des Rechtsmittels des Ehemanns insoweit zur Folge, als die Ent- 
scheidung davon berührt wird. 
Für die Einkommensteuer eines Beitragspflichtigen, dem Einkommen 
seiner Ehefrau zugerechnet worden ist, haftet neben dem Beitragspflichtigen 
die Ehefrau als Selbstschuldnerin. Wird nachgewiesen, welcher Teil des vom 
Beitragspflichtigen zu versteuernden Einkommens ihm nach Absatz 1 zuge- 
rechnet worden ist, so beschränkt sich die Haftung der Ehefrau auf den Teil der 
Steuer, der auf das zugerechnete Einkommen verhältnismäßig entfällt. 
Die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder sind wegen der Nutzungen 
des der elterlichen Nutznießung nicht unterliegenden Vermögens und wegen 
ihres sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern. 
In § 40 
1. # in Absatz 1 unter b die Worte „welche der Beitragspflichtige in Sachsen 
außerhalb seines Wohnsitzes besitzt“ durch die Worte: 
welche der Beitragspflichtige oder seine Ehefrau in Sachsen außerhalb 
ihres Wohnsitzes besitzen 
ersetzt; 
2. wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, folgende Bestimmung als 
Absatz 3 eingefügt: 
Soweit es sich um Einkommen der Ehefrau handelt, das dem Bei- 
tragspflichtigen zuzurechnen (§ 3 Absatz 1) und dessen Betrag ihm nicht 
genau bekannt ist, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in der Dekla-
	        
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