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tung der Ehefrau auf den Teil der Steuer, der auf das zugerechnete Ver—
mögen verhältnismäßig entfällt.
4. tritt an Stelle des bisherigen Absatzes 2 folgende Vorschrift als Absatz 5:
Die Bestimmung in Absatz 1 Ziffer 2 unter b findet im Falle der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft auf das Gesamtgut entsprechende Anwendung;
dagegen ist sie nicht anzuwenden auf dasjenige ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen, welches einem von dem unter elterlicher Gewalt stehenden
Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage= oder Betriebskapital dient.
III. In § 30
1. werden in Absatz 1 zwischen den Worten „durch entgeltliche Veräußerung von
Vermögensteilen, welche nicht ergänzungssteuerpflichtig sind,“ und „um mehr
als zwei Steuerklassen“ folgende Worte:
oder durch Eheschließung (§ 15 Absatz 1 Ziffer 2 unter a und Absatz 2)
eingefügt;
2. wird in Absatz 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der Satz 3 wird, folgender Satz ein-
gefügt:
Dasselbe gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Vermögensminderung,
wenn sich im Laufe des Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung das er-
gänzungssteuerpflichtige Vermögen eines Beitragspflichtigen infolge Auf-
lösung der Ehe um das zugerechnete ergänzungssteuerpflichtige Vermögen
der Ehefrau mindert.
3. werden in Absatz 3 die Worte „oder ehemännlichen“ sowie die Worte „einer all-
gemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnisgemein-
schaft“ gestrichen und die in Klammern gesetzten Worte „(vergl. § 15 Absatz 1
Ziffer 2 unter a, Absatz 2)“ durch folgende Worte:
(§ 15 Absatz 1 Ziffer 2 unter b, Absatz 5)
ersetzt.
IV. In § 42 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, folgende Be-
stimmung als Absatz 2 eingefügt:
Die gleiche Strafe wegen Hinterziehung trifft die Ehefrau eines Bei-
tragspflichtigen, wenn sie über ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen
bei Beantwortung der ihr zum Zwecke der Einschätzung oder Nachschätzung
ihres Ehemanns oder der Verhandlung eines Rechtsmittels gegen die
Einschätzung oder Nachschätzung ihres Ehemanns amtlich vorgelegten
Fragen wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet,
welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind.