Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regie- 
rungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens 
oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost- 
preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen 
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den 
Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-
	        
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