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1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regie-
rungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens
oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost-
preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung
vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach
den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor-
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die
verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den
Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels"
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-