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Nr. 71. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 20. Oktober 1916.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Ver-
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 9. Oktober 1916 geändert worden.
Dresden, am 20. Oktober 1916.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 9. Oktober 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133),
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 29. Januar 1917 eingetreten ist,
am 31. Januar 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver-
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur