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Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu
erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nicht—
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten
Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor—
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der
Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Jannar
1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 72. Verordnung
zur Behebung von Zweifeln bei der Ausführung des sächsischen Gerichts-
kostengesetzes und der sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte
und Notare;
vom 19. Oktober 1916.
Auf Grund von 846 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 21. Juni
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 338) und von 834 Absatz 1 der Kostenordnung für Rechts—