Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu 
erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nicht— 
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten 
Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die 
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor— 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der 
Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Jannar 
1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 72. Verordnung 
zur Behebung von Zweifeln bei der Ausführung des sächsischen Gerichts- 
kostengesetzes und der sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte 
und Notare; 
vom 19. Oktober 1916. 
Auf Grund von 846 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 21. Juni 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 338) und von 834 Absatz 1 der Kostenordnung für Rechts—
	        
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