Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 75. Gesetz 
über die Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung 
an die Mitglieder der Ständeversammlung; 
vom 28. Oktober 1916. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an 
die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
beschlossen und verordnet, was folgt: 
§ 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in 
§ 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mit- 
glieder der ersten Kammer, erhalten, soweit sie nicht in Dresden wesentlich wohnen, 
für die Zeit, während deren der gegenwärtige ordentliche Landtag noch ver- 
sammelt sein wird, nach der bevorstehenden Vertagung eine außerordentliche 
Aufwandsentschädigung von 500 K, die am Tage des Wiederzusammentritts des 
Landtags mit 250 K und am Tage der Schließung des Landtags mit 250 4% 
zahlbar ist. 
(2) Die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder der Ständeversammlung 
erhalten die Hälfte der in Absatz 1 bezeichneten Entschädigung und der dort be- 
stimmten Teilbeträge. 
§ 2. Die Direktorialmitglieder beziehen das ihnen nach § 6 des Gesetzes über 
die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung vom 
19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 119) zustehende Tagegeld auch aus Anlaß der 
bevorstehenden Vertagung des Landtags. 
§ 3. Die Bestimmungen der §88 2, 3, 4, 8, 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Fe- 
bruar 1909 finden entsprechende Anwendung. 
§ 4. Der nach §1 des Gesetzes vom 19. Februar 1909 für den Tag der Schließung 
des Landtags vorgesehene letzte Teilbetrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von 
1000 K beziehentlich 500 K ist im laufenden Jahre am Tage der bevorstehenden 
Vertagung des Landtags zahlbar.
	        
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