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Nr. 75. Gesetz
über die Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung
an die Mitglieder der Ständeversammlung;
vom 28. Oktober 1916.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an
die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
beschlossen und verordnet, was folgt:
§ 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in
§ 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mit-
glieder der ersten Kammer, erhalten, soweit sie nicht in Dresden wesentlich wohnen,
für die Zeit, während deren der gegenwärtige ordentliche Landtag noch ver-
sammelt sein wird, nach der bevorstehenden Vertagung eine außerordentliche
Aufwandsentschädigung von 500 K, die am Tage des Wiederzusammentritts des
Landtags mit 250 K und am Tage der Schließung des Landtags mit 250 4%
zahlbar ist.
(2) Die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder der Ständeversammlung
erhalten die Hälfte der in Absatz 1 bezeichneten Entschädigung und der dort be-
stimmten Teilbeträge.
§ 2. Die Direktorialmitglieder beziehen das ihnen nach § 6 des Gesetzes über
die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung vom
19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 119) zustehende Tagegeld auch aus Anlaß der
bevorstehenden Vertagung des Landtags.
§ 3. Die Bestimmungen der §88 2, 3, 4, 8, 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1909 finden entsprechende Anwendung.
§ 4. Der nach §1 des Gesetzes vom 19. Februar 1909 für den Tag der Schließung
des Landtags vorgesehene letzte Teilbetrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von
1000 K beziehentlich 500 K ist im laufenden Jahre am Tage der bevorstehenden
Vertagung des Landtags zahlbar.