Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 80. Gesetz 
über die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern der Kreisausschüsse; 
vom 11. November 1916. 
WI#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köonig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Von den Bezirksversammlungen und selbständigen Stadtbezirken ist für 
die von ihnen gewählten Mitglieder des Kreisausschusses (§ 29 Absatz 2 des Ge- 
setzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 
21. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 275 flg. — in der Fassung von Artikel II des 
Gesetzes vom 16. Oktober 1914 — G.= u. V.-Bl. S. 471 flg. —) die gleiche Zahl 
von stellvertretenden Mitgliedern zu wählen. 
§ 2. Ist ein Mitglied des Kreisausschusses verhindert, an einer Sitzung des 
Ausschusses teilzunehmen, so beruft der Kreishauptmann das stellvertretende Mit- 
glied ein. 
Hinsichtlich der von den Amtshauptmannschaften der Regierungsbezirke Chemnitz 
und Bautzen und von dem Stadtbezirke Chemnitz gemäß § 1 gewählten zwei stell- 
vertretenden Mitglieder bleibt es dem Kreishauptmann überlassen, welches er im 
einzelnen Falle einberufen will. 
8 3. Die Vorschriften über die Voraussetzungen der Wählbarkeit und über das 
Amt der Mitglieder des Kreisausschusses in § 29 Absatz 2 und in § 30 des Gesetzes, 
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 
21. April 1873 gelten auch hinsichtlich der stellvertretenden Mitglieder des Kreis- 
ausschusses. 
§ 4. Das Gesetz tritt 3 Jahre nach Schluß desjenigen Kalenderjahres außer 
Kraft, in dem zufolge Kaiserlicher Verordnung der Kriegszustand als beendet 
anzusehen ist. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz zu einem früheren 
Zeitpunkt durch Verordnung aufzuheben. 
Die Verordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatt abzudrucken.
	        
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