— 208 —
Nr. 82. Gesetz
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen;
vom 11. November 1916.
, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen in Rücksicht auf die weitere Fortdauer des Krieges im Anschluß an
Punkt 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Abänderung einiger Bestimmungen der
Gemeindeordnungen und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes
vom 3. Dezember 1914 sowie im Anschluß an das Gesetz über die weitere Hinaus-
schiebung der Gemeindewahlen vom 7. August 1915 mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände was folgt:
d* 1. Gemeindewahlen nach den §§ 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte-
ordnung vom 24. April 1873, dem Artikel IV §8 4 der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte vom gleichen Tage und den §§ 43, 44, 45, 47, 53 der Land-
gemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 werden, sofern sie nicht bereits
stattgefunden haben, auch im Jahre 1916 nicht vorgenommen. Solche Wahlen
werden vielmehr um ein Jahr dergestalt hinausgeschoben, daß in den Gemeinden,
in welchen hiernach im Jahre 1916 die Gemeindewahlen ausfallen, auch die Wahlen
des Jahres 1917 und der folgenden Jahre erst ein Jahr später erfolgen. Die
Wahldauer sämtlicher im Amte befindlichen Gemeindevorstände, Gemeindeältesten
und Gemeindevertreter, unbesoldeten Stadträte, Stadtverordneten und Ersatzmänner
wird bei dieser Hinausschiebung der Wahlen um ein Jahr verlängert. Diese
Hinausschiebung der Wahlen auf ein Jahr später und die Verlängerung der Wahl-
dauer um ein Jahr finden statt, gleichviel, ob eine Hinausschiebung der Wahlen
und eine Verlängerung der Wahldauer nach den Gesetzen vom 3. Dezember 1914
und vom 7. August 1915 bereits erfolgt ist oder nicht.
§ 2. (1) Die Gemeinden können mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Ver-
tretungen beschließen, die Gemeindewahlen nach den Gemeindeordnungen, nach den
Gesetzen vom 3. Dezember 1914 oder 7. August 1915, soweit diese Anwendung ge-
funden haben, und nach ihrem Ortsgrundgesetze noch im Jahre 1916 vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch von gesetzlich oder ortsgesetzlich vorgeschriebenen Ergänzungs-
oder Ersatzwahlen.
(„) In allen diesen Fällen findet § 1 keine Anwendung.