Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 208 — 
Nr. 82. Gesetz 
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen; 
vom 11. November 1916. 
, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen in Rücksicht auf die weitere Fortdauer des Krieges im Anschluß an 
Punkt 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Abänderung einiger Bestimmungen der 
Gemeindeordnungen und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes 
vom 3. Dezember 1914 sowie im Anschluß an das Gesetz über die weitere Hinaus- 
schiebung der Gemeindewahlen vom 7. August 1915 mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände was folgt: 
d* 1. Gemeindewahlen nach den §§ 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte- 
ordnung vom 24. April 1873, dem Artikel IV §8 4 der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom gleichen Tage und den §§ 43, 44, 45, 47, 53 der Land- 
gemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 werden, sofern sie nicht bereits 
stattgefunden haben, auch im Jahre 1916 nicht vorgenommen. Solche Wahlen 
werden vielmehr um ein Jahr dergestalt hinausgeschoben, daß in den Gemeinden, 
in welchen hiernach im Jahre 1916 die Gemeindewahlen ausfallen, auch die Wahlen 
des Jahres 1917 und der folgenden Jahre erst ein Jahr später erfolgen. Die 
Wahldauer sämtlicher im Amte befindlichen Gemeindevorstände, Gemeindeältesten 
und Gemeindevertreter, unbesoldeten Stadträte, Stadtverordneten und Ersatzmänner 
wird bei dieser Hinausschiebung der Wahlen um ein Jahr verlängert. Diese 
Hinausschiebung der Wahlen auf ein Jahr später und die Verlängerung der Wahl- 
dauer um ein Jahr finden statt, gleichviel, ob eine Hinausschiebung der Wahlen 
und eine Verlängerung der Wahldauer nach den Gesetzen vom 3. Dezember 1914 
und vom 7. August 1915 bereits erfolgt ist oder nicht. 
§ 2. (1) Die Gemeinden können mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Ver- 
tretungen beschließen, die Gemeindewahlen nach den Gemeindeordnungen, nach den 
Gesetzen vom 3. Dezember 1914 oder 7. August 1915, soweit diese Anwendung ge- 
funden haben, und nach ihrem Ortsgrundgesetze noch im Jahre 1916 vorzunehmen. 
(2) Dies gilt auch von gesetzlich oder ortsgesetzlich vorgeschriebenen Ergänzungs- 
oder Ersatzwahlen. 
(„) In allen diesen Fällen findet § 1 keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.