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§ 3. (1) Ist infolge militärischer Einziehung von Gemeindevertretern oder
Ersatzmännern aus Anlaß des Krieges die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter
unter ¾ gesunken oder hat infolgedessen eine Klasse nicht mehr die Hälfte ihrer
Vertreter, so ist für jeden dieser Gemeindevertreter ein einstweiliger Stellvertreter
auf die Dauer der durch den Krieg herbeigeführten Behinderung zu wählen. Sind
Ersatzmänner vorhanden, so haben sie als einstweilige Stellvertreter zu gelten und
sind sofort einzuberufen.
(2) Für das Wahlverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maß-
gabe, daß die Gemeindevertretung durch Mehrheitsbeschluß von Aufstellung und
Auslegung neuer Wahllisten Abstand nehmen kann.
(s8) Absatz 4 des Gesetzes vom 7. August 1915 wird aufgehoben.
s 4. Erscheint noch während des Kriegszustandes oder innerhalb der ersten
beiden auf die Kriegsbeendigung folgenden Jahre in einzelnen Gemeinden aus
triftigen Gründen die Hinausschiebung von Gemeindewahlen geboten, so kann das
Ministerium des Innern auf Antrag der Gemeindevertretung eine solche Hinaus-
schiebung längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Schluß des-
jenigen Jahres, in dem der Krieg beendet wird, gestatten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
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# Gegeben zu Dresden, den 11. November 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
Nr. 83. Verordnung,
die am 1. Dezember 1916 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 18. November 1916.
Am 1. Dezember 1916 findet nach dem Beschlusse des Bundesrates vom 2. No—
vember 1916 eine außerordentliche Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen folgendes
verordnet: