Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 7. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der 
Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für 
den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 
Über die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere An— 
weisung (E) erlassen worden. 
2. Auf mindestens einer Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm 
überwiesenen Zählbezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer 
Wohnstätte kein Zweifel entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, 
daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen 
werden. 
Die Heranziehung geeigneter Frauen zum Zähleramte wird sich in diesem 
Kriegsjahr nicht vermeiden lassen. Wo höhere Lehranstalten vorhanden sind und 
seitens der vorgesetzten Behörde die Genehmigung erteilt wird, empfiehlt sich die 
Heranziehung von Schülern der obersten Klassen. 
In größeren Städten können auch die Hauswirte zur Verteilung und Einsamm- 
lung der Zählpapiere veranlaßt werden, es muß dann für jedes starkbewohnte Haus 
ein besonderer Zählbezirk gebildet werden. 
4. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler 
ist spätestens bis zum 26. November zu beenden. 
5. Die Gemeindebehörden und die Zählungskommissionen haben dafür zu sorgen, 
daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben 
spätestens bis zum 27. November die Zählpapiere, und zwar 
ein Exemplar der Zähleranweisung (E), 
zwei Exemplare der Kontrolliste (C), darunter 
mindestens eine nach § 7, ausgefüllte, 
und die für den Zählbezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (A) und 
wenn nach § 11 der Anweisung Anstaltslisten (B) erforderlich, von Formularen B 
zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen 
sind an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche 
die nötigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten sowie der Kontroll- 
listen durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll 
bis zum Abend des 2. Dezember erfolgen.
	        
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