— 217 —
§ 10. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung
in Ansehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu den-
selben gehörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die nachträgliche Er-
gänzung anzuordnen. Die eingegangenen Gemeindebogen sind von der Amtshaupt-
mannschaft spätestens bis zum 18. Dezember dem Statistischen Landesamt einzu-
senden.
2. Das übrige, soweit nötig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst
den unbenutzt gebliebenen Formularen bis zum 21. Dezember an das Statistische
Landesamt einzusenden.
III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamtes.
* 11. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungsmaterialien
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen
und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen
mit den Gemeindebehörden, welche verpflichtet sind, die Rückfragen mit Pünktlich-
keit und tunlichster Beschleunigung zu erledigen.
2. Das Statistische Landesamt hat aus dem Zählungsmaterial die für die Be-
völkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die
Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Übersichten
dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu den festgesetzten Terminen zu übersenden.
Dresden, am 18. November 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Rudolph.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1916. 41