Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 217 — 
§ 10. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung 
in Ansehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu den- 
selben gehörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die nachträgliche Er- 
gänzung anzuordnen. Die eingegangenen Gemeindebogen sind von der Amtshaupt- 
mannschaft spätestens bis zum 18. Dezember dem Statistischen Landesamt einzu- 
senden. 
2. Das übrige, soweit nötig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den 
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst 
den unbenutzt gebliebenen Formularen bis zum 21. Dezember an das Statistische 
Landesamt einzusenden. 
III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamtes. 
* 11. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungsmaterialien 
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen 
und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen 
mit den Gemeindebehörden, welche verpflichtet sind, die Rückfragen mit Pünktlich- 
keit und tunlichster Beschleunigung zu erledigen. 
2. Das Statistische Landesamt hat aus dem Zählungsmaterial die für die Be- 
völkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die 
Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Übersichten 
dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. 
Dresden, am 18. November 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1916. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.