Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 223 — 
Gesetz- und Verordnunge 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1916. 
  
  
  
Inbaklt: Nr. 89. Gesetz über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu be- 
stehenden Elektrizitätsunternehmungen. S. 223.— Nr. 90. Verordnung zur Ausführung 
des Gesetzes über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden 
Elektrizitätsunternehmungen. S. 225. — Nr. 91. Verordnung über die Errichtung eines 
Landeselektrizitätsrates. S. 227. — Nr. 992. Bekanntmachung, die Errichtung der Di- 
rektion der staatlichen Elektrizitätswerke betr. S. 230. 
  
  
Nr. 89. Gesetz 
über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens 
zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen; 
vom 16. November 1916. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
8 1. (1) Im Bezirke einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die sich 
zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes mit dem Kleinverkauf von elektrischem Strom 
befassen, soll der Staat nur dann unmittelbar an den Verbraucher Strom liefern, 
wenn überwiegende volkswirtschaftliche Interessen es erfordern. 
(2) Die Verwaltung der staatlichen Elektrizitätswerke hat von der Absicht, dem 
Verbraucher unmittelbar zu liefern, die Gemeinde oder den Gemeindeverband zu 
benachrichtigen. 
(68) Die unmittelbare Lieferung von Strom für den eigenen Bedarf steht dem 
Staate frei. 
§ 2. Ist vor dem Erlasse dieses Gesetzes einem Erzeuger elektrischen Stromes 
auf Widerruf gestattet worden, den Strom für seinen eigenen Bedarf oder für den 
Bedarf eines von ihm geschaffenen oder unterstützten gemeinnützigen Unternehmens 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 18. Dezember 1916. 43
	        
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