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ständigkeit dem Ersuchen des Schiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Rechtshilfe
zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Dresden, am 2. Dezember 1916.
Ministerium des Innern. Finanzministerium.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Zimmer.
Nr. 91. Verordnung
über die Errichtung eines Landeselektrizitätsrates;
vom 16. November 1916.
W. Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben beschlossen und verordnen was folgt:
§ 1. Der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke wird ein Landeselektrizitäts-
rat beigeordnet.
§ 2. Der Landeselektrizitätsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Außerdem ge-
hört ihm der Vorstand der für die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zu-
ständigen Abteilung des Finanzministeriums an.
Die bezirksfreien Städte wählen zwei diesen Städten angehörende Mitglieder
in folgender Weise:
Der Stadtrat und die Stadtverordneten jeder Stadt wählen in gemeinsamer
Sitzung einen Wahlmann. Diese Wahlmänner wählen zwei Mitglieder zum Landes-
elektrizitätsrat.
Zwei weitere Mitglieder werden von den Kreisausschüssen unter Stimmenthal-
tung der Abgeordneten der bezirksfreien Städte folgendermaßen gewählt:
Jeder Kreisausschuß wählt zwei Wahlmänner, von denen der eine einer bezirks-
zugehörigen Stadt, der andere einer Landgemeinde angehört. Die Wahlmänner der
bezirkszugehörigen Städte und die Wahlmänner der Landgemeinden vereinigen sich
zu je einem Wahlkörper, der ein Mitglied zum Landeselektrizitätsrat wählt.
Zwei Mitglieder werden vom Handelskammertag, je ein Mitglied vom Gewerbe-
kammertag und vom Landeskulturrat gewählt.
Ein Mitglied wird von den Vertretern der Versicherten im Ausschusse der Landes-
versicherungsanstalt gewählt. Die Vertreter der Versicherten vereinigen sich zu diesem
Zwecke zu einem besonderen Wahlkörper.