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Das Ergebnis der Wahlen ist dem Finanzministerium anzuzeigen. Dieses ernennt
sodann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern drei Mitglieder.
Für jedes Mitglied und jeden Wahlmann ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu
ernennen.
8 3. Das Amt eines Mitgliedes des Landeselektrizitätsrates ist ein Ehrenamt.
Den Mitgliedern werden aus der Staatskasse die Kosten der Eisenbahnfahrt zwischen
ihrem Wohnorte und dem Versammlungsorte erstattet.
Für die Annahme, die Ablehnung und Niederlegung des Amtes gelten sinngemäß
die Bestimmungen in § 47 Absatz 1 unter a, d, c und e und Absatz 2 sowie in § 66 der
Revidierten Städteordnung. Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung
des Amtes entscheidet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium
des Innern.
§ 4. Die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates und deren Stellvertreter
werden auf sechs Jahre gewählt und ernannt. Alle zwei Jahre scheidet je der dritte
Teil der gewählten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Die beiden
ersten Male entscheidet über den Austritt das Los. Die Ausscheidenden können wieder
gewählt und ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied in Konkurs verfällt oder wenn ihm
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
8 5. Der Landeselektrizitätsrat hat die Aufgabe, die Direktion der staatlichen
Elektrizitätswerke in allen für die Versorgung des Landes mit Elektrizität und für die
Entwicklung des staatlichen Unternehmens wichtigen Angelegenheiten, sowie in Tarif-
fragen zu beraten.
Der Landeselektrizitätsrat ist zu hören
1. über Planungen für den Bau neuer staatlicher Kraftwerke und Leitungen, da-
fern der Herstellungsaufwand im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt;
2. über den Ankauf von bestehenden Kraftwerken und Leitungen, dafern der Kauf-
preis im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt;
3. über die Veräußerung oder die Verpachtung von staatlichen Kraftwerken und
Leitungen, dafern der Wert der zu veräußernden oder zu verpachtenden An-
lagen 100 000. übersteigt;
4. über die Aufstellung von allgemeinen Stromlieferungsbedingungen, ins-
besondere über die Festsetzung allgemeingültiger Großtarife;
5. über den Abschluß von Stromlieferungsverträgen, dafern sich der Staat zur
Lieferung auf mehr als 20 Jahre verpflichtet.
Der Landeselektrizitätsrat ist auch sonst über besonders wichtige Ereignisse auf
dem Gebiete der Elektrizitätsversorgung im allgemeinen sowie bei der Verwaltung
des staatlichen Unternehmens zu unterrichten.