Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Das Ergebnis der Wahlen ist dem Finanzministerium anzuzeigen. Dieses ernennt 
sodann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern drei Mitglieder. 
Für jedes Mitglied und jeden Wahlmann ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu 
ernennen. 
8 3. Das Amt eines Mitgliedes des Landeselektrizitätsrates ist ein Ehrenamt. 
Den Mitgliedern werden aus der Staatskasse die Kosten der Eisenbahnfahrt zwischen 
ihrem Wohnorte und dem Versammlungsorte erstattet. 
Für die Annahme, die Ablehnung und Niederlegung des Amtes gelten sinngemäß 
die Bestimmungen in § 47 Absatz 1 unter a, d, c und e und Absatz 2 sowie in § 66 der 
Revidierten Städteordnung. Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung 
des Amtes entscheidet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern. 
§ 4. Die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates und deren Stellvertreter 
werden auf sechs Jahre gewählt und ernannt. Alle zwei Jahre scheidet je der dritte 
Teil der gewählten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Die beiden 
ersten Male entscheidet über den Austritt das Los. Die Ausscheidenden können wieder 
gewählt und ernannt werden. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied in Konkurs verfällt oder wenn ihm 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. 
8 5. Der Landeselektrizitätsrat hat die Aufgabe, die Direktion der staatlichen 
Elektrizitätswerke in allen für die Versorgung des Landes mit Elektrizität und für die 
Entwicklung des staatlichen Unternehmens wichtigen Angelegenheiten, sowie in Tarif- 
fragen zu beraten. 
Der Landeselektrizitätsrat ist zu hören 
1. über Planungen für den Bau neuer staatlicher Kraftwerke und Leitungen, da- 
fern der Herstellungsaufwand im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt; 
2. über den Ankauf von bestehenden Kraftwerken und Leitungen, dafern der Kauf- 
preis im einzelnen Falle 100 000.K übersteigt; 
3. über die Veräußerung oder die Verpachtung von staatlichen Kraftwerken und 
Leitungen, dafern der Wert der zu veräußernden oder zu verpachtenden An- 
lagen 100 000. übersteigt; 
4. über die Aufstellung von allgemeinen Stromlieferungsbedingungen, ins- 
besondere über die Festsetzung allgemeingültiger Großtarife; 
5. über den Abschluß von Stromlieferungsverträgen, dafern sich der Staat zur 
Lieferung auf mehr als 20 Jahre verpflichtet. 
Der Landeselektrizitätsrat ist auch sonst über besonders wichtige Ereignisse auf 
dem Gebiete der Elektrizitätsversorgung im allgemeinen sowie bei der Verwaltung 
des staatlichen Unternehmens zu unterrichten.
	        
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