Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(3) In den Distrikten, in denen der Bezirkssteuerinspektor nicht selbst den Vor— 
sitz führt, hat er die richtige und gleichmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften 
und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Insbesondere 
ist er berechtigt, in diesen Distrikten jederzeit den Sitzungen der Einschätzungskommis- 
sionen beizuwohnen. 
8 3. Die Geschäftsordnung der Einschätzungskommissionen richtet sich auch bei 
der Veranlagung der Besitzsteuer nach den Vorschriften in 8 30 des Einkommen— 
steuergesetzes sowie in § 7 Abs. 1, 3 bis 9 und 98 8, 9 und 10 der dazu gehörigen In- 
struktion. Die Kommissionsmitglieder sind vor Beginn der Veranlagung von dem 
Vorsitzenden unter Hinweis auf § 82 des Gesetzes mittels Handschlags an Eidesstatt 
zu verpflichten, bei dem Veranlagungsgeschäft ohne Ansehen der Person und nach 
bestem Wissen und Gewissen zu verfahren sowie die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu 
ihrer Kenntnis gelangenden Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen streng 
geheim zu halten. 
§ 4. (1) Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen erhalten für ihre Teil- 
nahme an der Veranlagung der Besitzsteuer dieselben Vergütungen, die ihnen für 
die Einschätzung zur Einkommensteuer ausgesetzt sind. 
(2) Den von den Bezirksausschüssen gewählten Mitgliedern werden die Reise- 
kosten nach denselben Grundsätzen vergütet, die für die Einschätzung zur Einkommen- 
steuer gelten. 
Vorbereitung der Veranlagung. 
§ 5. (u) Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte zer- 
legten Ortes sind besondere Besitzstenerlisten nach dem Muster A anzulegen. Die 
Besitzsteuerlisten werden durch dieselben Behörden angelegt, die zur Anlegung der 
Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster berufen sind. 
(2) In die Besitzsteuerliste sind auf Grund der Hauslisten für die Einschätzung zur 
Einkommensteuer alle natürlichen Personen aufzunehmen, welche die Voraussetzungen 
der persönlichen Steuerpflicht (§ 11 des Gesetzes) erfüllen und von denen zu ver- 
muten ist, daß sie ein Vermögen von mehr als 20 000.K haben. Für die erstmalige 
Besitzsteuerveranlagung darf die Aufnahme in die Besitzsteuerliste nur unterbleiben, 
wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Steuerpflichtige ein steuerbares Gesamt- 
vermögen von mehr als 10 000 .K nicht besitzt. 
(s) Für die Beurteilung der Frage, welche von den in den Hauslisten aufgeführten 
natürlichen Personen (Abs. 2) auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse in die Besitz- 
steuerliste aufzunehmen sind, werden bei der ersten Veranlagung die Wehrbeitrags- 
listen, bei den späteren Veranlagungen aber die Besitzsteuerlisten für den vorher- 
gegangenen Veranlagungszeitraum, nach Befinden auch die Einkommen= und Ergän-
	        
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