Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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§ 19. (1) Für die Veranlagung der in Sachsen wohnhaften oder sich aufhaltenden 
Steuerpflichtigen ist die Einschätzungskommission zuständig, die für ihre Einschätzung 
zur Einkommensteuer zuständig ist. Haben Steuerpflichtige ihren Wohnsitz oder Auf- 
enthalt an dem Orte, in dem sie am Ende des Veranlagungszeitraums (31. Dezember) 
wohnten oder sich aufhielten (§ 2 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), 
inzwischen aufgegeben und nach einem anderen in Sachsen gelegenen Orte verlegt, 
so sind die Bestimmungen in § 12 Abs. 3 bis 6 der Instruktion zum Einkommensteuer- 
gesetze sinngemäß anzuwenden. 
(e) Für die Veranlagung der Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Auf- 
enthalt nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (31. Dezember) nach einem außer- 
halb Sachsens gelegenen Orte verlegt haben, bleibt die Einschätzungskommission 
des Distrikts zuständig, in dem sie vor ihrem Wegzug in Sachsen wohnten oder sich 
aufhielten. 
(s) Sächsische Staatsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, 
erfüllen ihre Besitzsteuerpflicht am Sitze der Kasse, die ihre Dienstbezüge auszahlt. 
8 20. (1) Die Veranlagung erfolgt in unmittelbarem Anschluß an die Veran- 
lagung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer. 
() Im Hinblick auf die Arbeitsvermehrung, die den Einschätzungskommissionen 
durch die Veranlagung der Besitzsteuer erwachsen wird, ist es in erhöhtem Maße er- 
forderlich, die Aufstellung der einzelnen Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster 
so zeitig als irgend angängig in Angriff zu nehmen und möglichst zu fördern; mit der 
Abhaltung der Schlußsitzungen ist indes so lange zu warten, bis die Veranlagung der 
Besitzsteuer angeschlossen werden kann. 
§ 21. (1) Die Veranlagung der in den Besitzsteuerlisten verzeichneten Personen 
geschieht der Regel nach in der Reihenfolge, in der sie in den Listen aufgeführt sind. 
(2) Solange die Besitzsteuerliste noch nicht abgeschlossen (§ 24 Abs. 1) ist, kann die 
Kommission auf eine bereits ausgeführte Veranlagung jederzeit zurückkommen und sie 
ändern. 
(s) Mußte die Veranlagung einzelner Steuerpflichtiger aus irgend welchen 
zwingenden Gründen unterbleiben, so ist dies vom Vorsitzenden in der letzten Spalte 
der Besitzsteuerliste anzumerken. Die ausgesetzten Veranlagungen sind außerdem 
auf der Titelseite der Besitzsteuerliste zu verzeichnen. Das Besitzsteueramt hat dafür 
zu sorgen, daß die nicht veranlagten Personen nachträglich veranlagt (§ 31) und in 
die Zugangsliste (§ 11 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) aufgenommen 
werden. 
(4) Findet die Kommission, daß Personen in der Besitzsteuerliste weggelassen sind, 
die aufzunehmen gewesen wären, so hat der Vorsitzende diese Personen am Schlusse
	        
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