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(4) Für die zweite Abteilung (Zugänge an Besitzsteuer) ist in das Sollbuch eine
entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen.
(3) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller Teilbeträge der Besitzsteuer.
(6) Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen an-
gelegten Sollbücher.
8 29. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von dem Besitzsteueramt auf dem
Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung der
Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in das
Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten Genauig-
keit bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden sind hier-
bei auf § 60 Abs. 2, 3, § 63 Abs. 7, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 68, § 71
Abs. 2, § 72 und § 73 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen besonders
aufmerksam zu machen.
() Das Besitzsteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Hebebehörden von allen
Vorgängen, die auf die Höhe der in Spalte 4 des Sollbuchs eingestellten Besitzsteuer
von Einfluß sind, zur Nachtragung des Sollbuchs ungesäumt benachrichtigt werden.
(s) Die Hebebehörde hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des Soll-
buchs beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet
sorgfältig aufzubewahren.
(4) Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden
Rechnungsjahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also
am 31. März 1921 — durch die Hebebehörde in den Spalten 5 flg. aufgerechnet
und abgeschlossen. Die beim Abschlusse des Sollbuchs nach Spalte 12 in Rückstand
verbliebenen Besitzsteuerbeträge sind in die in § 72 der Besitzsteuer-Ausführungs-
bestimmungen bezeichnete Restnachweisung nach den dort gegebenen Vorschriften
einzutragen und dort weiter abzuwickeln. In die Restnachweisung sind auch die
Steuerbeträge aufzunehmen, die wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung
erst nach Abschluß des Sollbuchs veranlagt werden (§ 73 Abs. 1 der Besitzsteuer-
Ausführungsbestimmungen).
(5) Einzahlungen auf die in die Restnachweisung eingetragenen Beträge sind
im Einnahmebuche (§ 41 Abs. 1) zu vereinnahmen.
§ 30. (1) Personen, deren Steuerpflicht erst nach Abschluß der Besitzsteuerliste
festgestellt wird, sowic Personen, die bei Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts
dem Besitzsteueramte des neuen Wohnorts zum Zwecke der Erhebung der Besitz-
steuer überwiesen werden (§ 65 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), sind
in eine Zugangeliste aufzunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Besitzsteuer-
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