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Nr. 9. Verordnung
zur Vollziehung des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur
Besteuerung der Kriegsgewinne;
vom 5. Februar 1916.
Zur Vollziehung des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der
Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (R.-G.-Bl. S. 837) wird unter Bezugnahme
auf §2 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
27. Januar 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 27) folgendes bestimmt.
§ 1. Die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften mit dem Sitze in
Sachsen haben die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und
Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegs-
geschäftsjahre (§2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der General-
versammlungen, im Falle des §2 Abs. 1 Satz 5 der Ausführungsbestimmungen
auch den besonderen Nachweis über die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage und
die Berechnungen der Mehrgewinne bei der Bezirkssteuereinnahme einzu-
reichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Bei derselben Behörde sind auch alle sonstigen Angaben zu machen und etwaige
Anfragen und Anträge anzubringen, die sich auf die Ausführung des Gesetzes be-
ziehen.
§ 2. Gesellschaften der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art, die ihren Sitz im
Auslande haben, aber in Sachsen einen Geschäftsbetrieb unterhalten und nach #§ 2
Abs. 1 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zur Einreichung der in § 1 Abs. 1
bezeichneten Unterlagen in Sachsen verpflichtet sind, haben diese bei der Bezirks-
steuereinnahme einzureichen, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte befindet.
§ 3. Sind nach § 2 für eine Gesellschaft mehrere Bezirkssteuereinnahmen zu-
ständig, so sind die Unterlagen bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen, in deren
Bezirke die Gesellschaft zur Staatseinkommensteuer herangezogen wird.
In zweifelhaften Fällen wird die Verpflichtung durch Einreichung der Unter-
lagen bei einer der für zuständig erachteten Bezirkssteuereinnahmen erfüllt. Wird
eine Gesellschaft, welche die Unterlagen bei einer Bezirkssteuereinnahme oder bei
einer Behörde eines anderen deutschen Bundesstaats schon eingereicht hat, von
einer anderen Bezirkssteuereinnahme zur Einreichung angehalten (Ausführungs-
bestimmungen §2 Abs. 2 Satz 1), so hat sie dieser mitzuteilen, daß und bei welcher
Behörde sie ihrer Verpflichtung schon nachgekommen ist.