— 246 —
Erlasse.
§ 34. Gesuche um Erlaß rechtskräftig veranlagter Steuerbeträge aus Billig-
keitsgründen (§ 69 Abs. 5 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) sind dem
Finanzministerium auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Außerung vorzulegen.
Rechtsmittel.
8 35. Uber die Rechtsmittel und das dabei zu beobachtende Verfahren ergehen
besondere Vorschriften.
Stundungen und Teilzahlungen.
8 36. (1) Über Gesuche um Stundung oder um Bewilligung anderer als der
gesetzlichen Teilzahlungen entscheidet das Besitzsteueramt.
(2) Zur Stundung von Beträgen von mehr als fünfhundert Mark oder für
länger als sechs Monate nach der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge hat das Besitz-
steueramt die Genehmigung der Oberbehörde (§ 1 Abs. 2) einzuholen.
(s) Stundungen oder Teilzahlungen sollen in der Regel (Besitzsteuer-Aus-
führungsbestimmungen § 63 Abs. 4 Satz 1) nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe
der zu stundenden Besitzsteuer bewilligt werden.
(4) Die Art der Sicherheitsleistung und das dabei zu beobachtende Verfahren
richten sich nach den Bestimmungen über die Sicherheitsleistung bei Stundung des ein-
maligen außerordentlichen Wehrbeitrags.
(5) Im übrigen sind die Vorschriften über Stundungen und Teilzahlungen in
a63 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen genau zu beachten.
(6) Die Bescheidung des Gesuchstellers besorgt das Besitzsteueramt.
Erstattungen.
§ 37. (1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Besitzsteuer (Be-
sitzsteuer-Ausführungsbestimmungen § 69 Abs. 3) entscheidet die Oberbehörde (§ 1
Abs. 2), der die Anträge in jedem Falle durch Vermittelung des Besitzsteueramts vor-
zulegen sind.
(2) Die Erstattungen sind in dem Besitzsteuereinnahmebuche (§ 41) sofort bei der
Rückzahlung in der zeitlichen Folge der Einnahmebuchungen mit roter Tinte zu
buchen. Die Quittung des Empfängers wird Beleg zum Einnahmebuche.
(s) Im Sollbuche sind die Erstattungen in Spalte 9, und zwar ebenfalls mit
roter Tinte abzusetzen.