(∆ 216 )
Abeh. 1. S. 269. 278.) und es ist in solchen Sachen, so wie in Fällen,
in welchen es zweifelhaft ist, ob jemand einen Gerichtsstand im tande habe,
ebenfalls unmittelbar an das Justizministerium zu berichten.
2.) Unmittelbare Berichtserstattung an das Justizministerium ist auch zulässig in den
im Gesetze §. 10. Num. 4. angegebenen Fällen, ingleichen auf Gesuche um Abolition,
Erlaß oder Verwandlung erkannter Strafen in Justizsachen. (Num. 6.) Nur wenn To-
desstrafe erkannt ist, sind Begnadigungsgesuche an das Bezirksappellationsgericht einzube-
richten, welches dann gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium zu erstatten hat.
(Vergl. §. 1 8. Num. 2. dieser Verordnung.)
§. 43. (zu Num. III. des Gesetzes.) 1.) Sollte ein Rechtemiecel nicht mit dem im
Gesetze angegebenen Namen bezeichnet, oder nicht an die richtige Behörde gerichtet werden,
so ist es um deswillen nicht für unzulässig zu erklären.
2.) Bedürfen höhere Justizbehörden zu ihren Erkenntnissen oder Verordnungen eines
collegialen ärztlichen Gutachtens, so haben sie dasselbe entweder bei der medicinischen Facul-
tät zu teipzig, oder bei der medicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden einzuholen.
Sind bereits Gutachten der beiden nurgenannecen Behörden vorhanden, und wird ein drit-
tes nothwendig, so ist dieses von den bei dem Ministerium des Innern angestellten Medi-
inalräthen abzugeben.
. 14. (zu §. 15. des Gesetzes.) Ulber die hier erwähnten teuterungen haben das
Erkenntniß abzufassen:
1.) das Appellationsgericht zu teipzig in den beim Appellarionsgericht zu Dresden,
2.) das Appellarionsgericht zu Zwickau in den beim Appellationsgericht zu Budissin,
3.) das Appellationsgericht zu Budissin in den beim Appellationsgericht zu teipzig,
4.) das Appellationsgericht zu Dresden in den beim Appellarionsgericht zu Zwickau
in erster Instanz anhängigen Rechtssachen.
Oas teuterungsverfahren wird bei dem Appellationsgerichte gehalten, vor welchem die
Sache anhängig ist. Dasselbe publicirt auch das Erkenntniß über die teurerung.
Daß in Ehesachen, ingleichen in den bei einem Appellationsgerichte in erster Instanz
anhängigen Rechtssachen, welche den jüngsten Besitz betreffen, oder geringfügig sind, keine
Leuterung bei dem Appellationsgericht, sondern nur Appellation ans Oberappellationsgeriche
zulässig sei, bestimmen die im Gesetze F. 15. angezogenen Gesetzstellen.
§. 15. (zu §&. 22. des Gesetzes.) Die dem Gesetze S. 72. folg. beigedruckten Be-
siimmungen des Mandats vom 13. März 1822. sind künftig auch in der Oberlausitz zur
Anwendung zu bringen. (Vergl. jedoch §. 19. Num. 4. kl. e. dieser Verordnung.)
. 16. (zu §. 34. des Gesetzes.) 1.) Wenn dritte Personen in Civil= oder Crimi-
nalsachen eine Appellation einwenden, in welcher der Berheiligee selbst nichr mehr appelliren
durfte, so ist 9. 834. ebenfalls zu befolgen, und mithin kein Bericht zu erstatten, solches
aber dem Appellanten bekannt zu machen.