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erklärungen nicht nachgekommen sind, ist für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung
nach dem beigefügten Muster VII einzurichten.
(3) Im übrigen sind auf die Aufforderungen nach Muster VI und VII die Be—
stimmungen in § 13 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) anzuwenden.
§ 13. Das Besitzsteueramt hat bei der ihm nach § 14 der B. St. V. (G.= u. V.=
Bl. 1916 S. 233) obliegenden vorläufigen Prüfung der für die erstmalige Besitz-
steuerveranlagung abgegebenen Steuererklärungen der Einzelpersonen zu berück-
sichtigen, daß diese Steuererklärungen zugleich als Kriegssteuererklärungen gelten.
Die Prüfung hat sich diesem doppelten Zwecke der Steuererklärungen anzupassen.
§ 14. Der mit der Veranlagung der Kriegssteuer beauftragte Vorsitzende (§ 2)
hat die ihm nach § 15 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) obliegende Prüfung
der für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung abgegebenen Steuererklärungen zu-
gleich auf diesenigen Angaben in den Steuererklärungen mit zu erstrecken, die dem
Zwecke der Kriegssteuerveranlagung dienen sollen.
Aufstellung der Kriegssteuerlisten usw.
* 15. Einzelpersonen sind zur Kriegsabgabe in dem Distrikte zu veranlagen,
in dem ihre Veranlagung zur Besitzsteuer oder zur Einkommensteuer stattgefunden hat.
Im übrigen sind die Bestimmungen in § 19 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233)
sinngemäß anzuwenden.
* 16. Der Vorsitzende (§ 2) hat die Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegs-
abgabe unmittelbar an die Veranlagung der Besitzsteuer anzuschließen und mit mög-
lichster Beschleunigung zu Ende zu führen. Das Besitzsteueramt hat darüber zu wachen,
daß das Veranlagungsgeschäft leine Verzögerung erleidet. Im übrigen sind auf die
Aufstellung der Kriegssteuerlisten A die Bestimmungen in § 21, § 23 Abs. 1 und Abs. 2
der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) sinngemäß anzuwenden.
* 17. Nachdem der Vorsitzende alle in die Kriegssteuerliste A einzutragenden
Personen (§ 6 Abs. 1) veranlagt hat, hat er die Liste abzuschließen und zu unter-
schreiben. Alsdann hat er sie nebst sämtlichen Unterlagen gleichzeitig mit der Besitz-
steuerliste an das Besitzsteueramt einzusenden.
§ 18. (1) Das Besitzsteueramt hat die von dem Vorsitzenden aufgestellten
Kriegssteuerlisten A zu prüfen. Ergibt sich bei der Prüfung, daß Abgabepflichtige in
die Liste zu Unrecht nicht aufgenommen oder zu Unrecht nicht oder zu niedrig ver-
anlagt worden sind, so hat das Besitzsteueramt die Veranlagung nachzuholen oder zu
berichtigen.