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(2) Das Besitzsteueramt bewirkt gleichzeitig die Veranlagung der unter die Be—
stimmungen in § 12 Abs. 1 und 2 des Kriegssteuergesetzes fallenden Personen und trägt
sie in der Kriegssteuerliste nach (Verordnung vom 27. Juni 1916, G.= u. V.-Bl. S. 77).
§ 19. Die dem Besitzsteueramt obliegende Veranlagung der kriegssteuer-
pflichtigen Gesellschaften (§ 3) — Kriegssteuerliste B — ist so zu beschleunigen, daß
sie gleichzeitig mit der Veranlagung der Einzelpersonen — Kriegssteuerliste 4 —
beendet ist. Die Bestimmungen in § 21, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 der B. St. V. (G.=
u. V.-Bl. 1916 S. 233) sind sinngemäß anzuwenden. Nach Veranlagung aller kriegs-
steuerpflichtigen Gesellschaften ist die Kriegssteuerliste B von dem Besitzsteueramt ab-
zuschließen und zu vollziehen.
8 20. Die Kriegssteuerlisten sind in den Spalten 3 bis 16 (3 bis 24) nach Seiten-
beträgen aufzusummieren; die Seitenbeträge sind in besondere den Kriegssteuer-
listen beizugebende Übersichten nach den für die Kriegssteuerlisten vorgeschriebenen
Mustern aufzuzeichnen; diese Übersichten sind wiederum aufzurechnen. Die Aufrech-
nungsergebnisse sämtlicher Kriegssteuerlisten des Bezirkes hat das Besitzsteueramt
zusammenzustellen; diese Zusammenstellungen (General-Kriegssteuerlisten) sind als-
bald an die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, einzusenden.
§ 21. (u1) Die Kriegssteuerbescheide für die Einzelpersonen werden von den
mit der Anlegung der Besitzsteuerlisten beauftragten Behörden (8§5 der B. St. V.,
G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) ausgefertigt. Das Besitzsteueramt kann die Ausfertigung
der Bescheide auch den mit der Anlegung der Besitzsteuerlisten nicht beauftragten
Gemeindebehörden übertragen.
(2) Die Kriegssteuerbescheide für die Gesellschaften hat das Besitzsteueramt aus-
zufertigen.
(3) In den Kriegssteuerbescheiden sind die Punkte zu bezeichnen, in denen von
der Steuererklärung abgewichen worden ist. Der Anhalt dafür ist aus den Kriegs-
steuerlisten zu entnehmen, wo die Einträge, die von der Steuererklärung abweichen,
mit Rotstift angestrichen sind (§§ 16 und 19 verbunden mit § 23 Abs. 2 der B. St. V.,
G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233).
§ 22. (1) Die Kriegssteuerbescheide sind den Empfängern durch die Gemeinde-
behörde sofort verschlossen und kostenfrei zuzustellen. Die Bestimmungen in N 2 der
Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tage, an denen die Bescheide zugestellt worden sind, hat die Gemeinde-
behörde dem Besitzsteueramt unverzüglich anzuzeigen.
1916. 51