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Muster V.
(K. St. V. 89 Abs. 1.)
Auf Grund des § 52 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) und des § 26
Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) werden Sie aufgefordert,
die Steuererklärung — für d. von Ihnen zu vertretnmde
dem beiliegenden Vordrucke
bis zum 15. Februar 1917
Stadtrat
Gemeindevorstand
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Einsendung der Steuererklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr
des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, ist gemäß
854 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch
hat er einen Zuschlag von 5 bis 10% der geschuldeten Besitzsteuer und Kriegsabgabe verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in den §§ 76
bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §#§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen
und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit
dem Verluste der bürgerlichen Chrenrechte bedroht.
Wegen der Vorauszahlung der Kriegsabgabe wird auf die Bestimmungen in § 31 Absl. 4
des Kriegssteuergesetzes verwiesen.
Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Steuererklärung auf-
gefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Steuererklärung abzugeben; macht er von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen auffordernden Behörden mitzuteilen, daß und
welcher Behörde er eine Steuererklärung abgegeben hat.
..................................... ,amJanuar1917.
Der Stadtrat.
(Gemeindevorstand).
schriftlich an den unterzeichneten
unter der Versicherung abzugeben, daß die
An
Das Befsitzsteuergesetz bestimmt in 88 1 bis 10, 8 11 Abs. 1, 88 12 bis 27, 8 28 Abs. 1, 2, 88 28 bis 42,
§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, 2, § 45 Abs. 1, 8§ 46, 47, 8/ 52 Abs. 1, 2, 3, §§ 53, 54, 58, 76 bis 81:
Das Kriegssteuergesetz bestimmt in §§ 1 bis 6, 8 bis 12, § 26 Abs. 1. 88 33, 34:
Nach § 9 der Verordnung vom 11. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 233) verbunden mit § 11 der Ver-
ordnung vom 12. Dezember 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 277) sind die Bestimmungen in § 51 Abs. 2 und 3 der
Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmungen lauten: