Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ein— 
träge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere 
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Orts— 
bogens zu vollziehen. 
60. 
Die Gemeindebehörden haben ihre ausgefüllten Orts= und Bezirkslisten bis zum 
22. April dieses Jahres an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die Amtshaupt- 
mannschaften haben die Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen ihres Bezirks mit 
Einschluß der Städte mit Revidierter Städteordnung, nachdem sie sich von der vor- 
schriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, alphabetisch nach 
den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 28. April dieses 
Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. Die Orts= und Bezirkslisten der 
bezirköfreien Städte sind ebenfalls bis 28. April an das Statistische Landesamt ein- 
zusenden. 
7. 
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Stadträte der bezirksfreien Städte 
und die Amtshauptmannschaften an das Statistische Landesamt ist der mit den leeren 
Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Zahl der er— 
haltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke anzugeben. 
8. 
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden 
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch 
sie mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 
9. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung aufgefordert 
wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteile 
für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Dresden, am 4. April 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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