Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Nr. 21. Verordnung, 
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend; 
vom 11. April 1916. 
Uhter Aufhebung der Verordnung, den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen 
Stellenvermittler betreffend, vom 7. Januar 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 3) wird auf 
Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) 
folgendes bestimmt: 
Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für Aus- 
länder, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter oder 
als Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt gewesen sind oder eine 
solche Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten. Die Vermittelung von Kuh- 
meistern, von Lehrlingen solcher, von Melkern und Kuhwärtern fällt nicht unter 
dieses Verbot. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 11. April 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 22. Gesetz 
zur weiteren Abänderung des die Entschädigung für an Gehirn-Rücken- 
marksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde 
und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes 
vom 12. Mai 1900; 
vom 12. April 1916. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns zur Abänderung des 82 des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung 
für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umge— 
standene Pferde und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend,
	        
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